Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
001 Allgemeine Bestimmungen
002 Schutzgebiet
003 Erhaltung der charakteristischen Bauten
004 Besondere bauliche Vorschriften für char...
005 Sonstige Bauten im Schutzgebiet
006 Verwendungszweck von Bauten
007 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
008 Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Gr...
009 Altstadterhaltungsverordnung
010 Evidenz des Baubestandes
010a Besondere Bestimmungen für die Schutzzone II
II. Sachverständigenkommission
III. Altstadterhaltungsfonds
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
V. Artikel II
Anlage
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt: I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
Inhalt: 1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete
Paragraf: § 009
Kurztext: Altstadterhaltungsverordnung
Text: (1) Soweit es zur Erhaltung des Stadtbildes und
Stadtgefüges erforderlich erscheint, hat die Landesregierung
durch Verordnung für das Schutzgebiet nähere Bestimmungen über
die Erhaltung und Pflege von Bauten, die Erhaltung und Gestaltung
anderer Anlagen und Grundflächen und sonstige Maßnahmen, die sich
besonders auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken
können, zu erlassen. Diese Bestimmungen können insbesondere zum
Inhalt haben:
a) die Erklärung von Maßnahmen an Bauten, die geeignet sind, sich auf
die äußere Gestalt derselben auszuwirken (Anbringung und Änderung
von Ankündigungen zu Reklamezwecken, Markisen, Fenster- und
Gebäudebeschriftungen, Außenleuchten, Laternen und anderer
Lichtquellen einschließlich der Änderung der Lichtwirkungen,
ausgenommen die öffentliche Straßenbeleuchtung in
altstadtgerechter Ausführung, Vitrinen, Automaten u.dgl.), zu
baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 des
Baupolizeigesetzes);
b) die Erklärung von nicht an Bauten vorgenommenen Ankündigungen,
die nach § 4 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl.
Nr.1/1975, anzeigepflichtig wären, zu baubehördlich
bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 des
Baupolizeigesetzes);
c) die Gestaltung der Fassaden einschließlich der Fenster, der
Durchhäuser, Höfe, Dachformen, Portale und Schaufenster und
des hiefür zu verwendenden bodenständigen Materials, weiters
das Material und die Farbgebung der Dächer;
d) die Anforderungen für die Zulässigkeit von bestimmten
baulichen Maßnahmen, insbesondere auch jenen nach lit. a und
b, vom Standpunkt des Altstadtschutzes;
e) besondere Erfordernisse, denen Gesuche um Bewilligungen, die
auch auf der Grundlage dieses Gesetzes ergehen sollen, zu
entsprechen haben.
Soweit die Erteilung einer Bewilligung für bestimmte bauliche
Maßnahmen unter allenfalls näher zu beschreibenden Umständen
nicht in Betracht kommt, können hiefür auch Verbote festgelegt
werden.
(2) Bedarf die Anbringung und Änderung von Ankündigungen
zu Reklamezwecken auf Grund einer Verordnung nach Abs. 1 einer
Bewilligung, entfällt eine allfällige Anzeigepflicht der Maßnahme
nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz.