Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Allgemeines
II.1. Bodenordnung/ Bauplätze
II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
II.3. Bodenordnung/ Anliegerleistungen
016 Grundabtretung
017 Entschädigung
018 Beitrag zu den Kosten des Erwerbs von Grundflächen
019 Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffent...
020 Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags
021 Ausnahmen und Ermäßigungen
022 Rechtsnatur der Beiträge
III. HAUPTSTÜCK
IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
IV.2. Baubewilligung/ Bauausführung
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
V. Bestehende bauliche Anlagen
VI. Grundbuchseintragungen, dingliche Bescheidw...
VII. Eigener Wirkungsbereich, Behörden
VIII. HAUPTSTÜCK
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt: II.3. Bodenordnung/ Anliegerleistungen
Inhalt: II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung

3. Abschnitt
Anliegerleistungen
Paragraf: § 019
Kurztext: Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffent...
Text: Orig. Titel: Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu-
oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche
der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991)
aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes
oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll
oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der
Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche
(Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-,
Fußgänger- und Wanderwege.

(2) Wird ein Gebäude oder der Bauplatz (das Grundstück), auf dem
ein Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, durch mehrere
öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen, gilt hinsichtlich der
Beitragspflicht Folgendes:
1. Der Beitrag darf nur für eine dieser Verkehrsflächen
vorgeschrieben werden.
2. Ergibt die Beitragsberechnung unterschiedlich hohe Beträge,
ist der Beitrag für jene Verkehrsfläche vorzuschreiben,
hinsichtlich welcher sich der niedrigste Beitrag ergibt.
3. Ergibt die Beitragsberechnung gemäß Z. 2 gleich hohe Beträge
für (eine) Verkehrsfläche(n) des Landes und der Gemeinde, ist der
Beitrag hinsichtlich letzterer vorzuschreiben.
4. Der Berechnung gemäß Z. 2 und 3 ist jeweils die
fertiggestellte Verkehrsfläche zugrunde zu legen; § 20 Abs. 7 gilt.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2006)

(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch
der Bauplatz (das Grundstück), auf dem ein Gebäude schon besteht
oder zumindest bereits baubehördlich bewilligt ist, aufgeschlossen,
ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen
Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der
Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche.
Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2006)

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der
Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.

(Anm: LGBl.Nr. 70/1998)