Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel II
I. Allgemeines
II.1. Bodenordnung/ Bauplätze
II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
010 Enteignung ...
011 Ergänzungsflächen
012 Baulücken
013 Gemeinsame Bestimmungen
014 Verfahren, Entschädigung und Rückübereignung
015 Benützung fremder Grundstücke und baulicher Anl...
II.3. Bodenordnung/ Anliegerleistungen
III. HAUPTSTÜCK
IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
IV.2. Baubewilligung/ Bauausführung
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
V. Bestehende bauliche Anlagen
VI. Grundbuchseintragungen, dingliche Bescheidw...
VII. Eigener Wirkungsbereich, Behörden
VIII. HAUPTSTÜCK
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Bauordnung 1994
Abschnitt: II.2. Bodenordnung/ Beschränkungen des Grundeigent
Inhalt: II. HAUPTSTÜCK
Bodenordnung

2. Abschnitt
Beschränkungen des Grundeigentums
Paragraf: § 010
Kurztext: Enteignung ...
Text: (1) Im Fließgewässeruferschutzbereich, das ist der Bereich von
1.
Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und in einem unmittelbar daran anschließenden 200 m breiten Geländestreifen sowie

2.
sonstigen Flüssen und Bächen (einschließlich ihrer gestauten Bereiche), wenn sie in einer Verordnung der Landesregierung angeführt sind, und in einem daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen,
gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß § 5 und die Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils eines Verkaufswagens, Mobilheims, Wohnwagens oder sonstigen Fahrzeugs, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, in einer Entfernung bis zu 40 m von einem Wohngebäude gilt im Fließgewässeruferschutzbereich nicht.
(2) Im Fließgewässeruferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Vorheriger SuchbegriffOöNächster Suchbegriff. Raumordnungsgesetz Vorheriger Suchbegriff1994Nächster Suchbegriff) vorhanden ist, wenn nicht § 9 anzuwenden ist, vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:


1.
der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, sofern es sich nicht um widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 37a Vorheriger SuchbegriffOöNächster Suchbegriff. Raumordnungsgesetz Vorheriger Suchbegriff1994Nächster Suchbegriff handelt - die Bewilligungspflicht entfällt bei Vorhaben, die einer Bewilligung nach der Vorheriger SuchbegriffOö. Bauordnung 1994 bedürfen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 5 sinngemäß vorliegen;

2.
im Grünland (§ 3 Z 6)
a)
die Überspannung mit Brücken;
b)
die Errichtung von Einfriedungen, ausgenommen landesüblichen Weide- und Waldschutzzäunen;
c)
die Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 5 m2;
d)
die Rodung von Ufergehölzen;
e)
die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
f)
die Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs (zB Ausbaggern, Uferverbauungen, Verrohrungen und Ähnliches), ausgenommen Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig errichteten künstlichen Gräben, Kanälen und Überfahrten und an sonstigen rechtmäßig errichteten Uferbefestigungen sowie
g)
die Anbringung von schwimmenden Anlagen.
(3) Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne örtliche Bereiche festlegen, dass


1.
die Bewilligungspflicht gemäß § 5,

2.
die Anzeigepflicht gemäß § 6,

3.
die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2
für bestimmte Vorhaben nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
(Anm: LGBl. Nr. 54/2019, 125/2020)