Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Allgemeines zum Gesetz
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
001 Allgemeine Bestimmungen
002 Schutzgebiet
003 Erhaltung der charakteristischen Bauten
004 Besondere bauliche Vorschriften für char...
005 Sonstige Bauten im Schutzgebiet
006 Verwendungszweck von Bauten
007 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
008 Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Gr...
009 Altstadterhaltungsverordnung
010 Evidenz des Baubestandes
010a Besondere Bestimmungen für die Schutzzone II
II. Sachverständigenkommission
III. Altstadterhaltungsfonds
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
V. Artikel II
Anlage
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt: I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
Inhalt: 1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete
Paragraf: § 006
Kurztext: Verwendungszweck von Bauten
Text: (1) Soweit dies nicht bereits nach den allgemeinen
baupolizeilichen Vorschriften der Fall ist, bedarf die Zuführung
von Wohnraum zu einem anderen Verwendungszweck jedenfalls einer
baubehördlichen Bewilligung. Wohnraum im Schutzgebiet darf einem
anderen Verwendungszweck nur zugeführt werden, wenn er keine gute
Wohnqualität aufweist und eine solche auch bei Anwendung aller
technisch möglichen und allgemein wirtschaftlich vertretbaren
Mittel nicht zu erreichen ist oder wenn an der anderweitigen
Verwendung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Diese
Beschränkungen gelten nicht für Wohnraum in Kellergeschossen.
(2) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz darf Wohnraum
einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden, wenn gleichzeitig
innerhalb desselben Baues oder in mehreren Bauten auf demselben
Bauplatz zumindest qualitäts- und flächengleich neuer Wohnraum
entsteht. Dabei muß sichergestellt sein, daß die Wohnnutzung
zumindest gleichzeitig mit der anderen Verwendung des bisherigen
Wohnraumes aufgenommen wird.
(3) Befindet sich in einem Bau Wohnraum mit guter
Wohnqualität, so darf ferner eine nach allgemeinen baupolizeilichen
Vorschriften erforderliche Bewilligung zum Abbruch nur erteilt
werden, wenn an dessen Stelle ein Bauvorhaben rechtskräftig bewilligt
ist, in dem Wohnraum mit zumindest gleich guter Wohnqualität und,
soweit in den Bebauungsgrundlagen nicht ein größeres Ausmaß
festgelegt ist, in zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird, oder
wenn an der beabsichtigten anderweitigen Verwendung ein besonderes
öffentliches Interesse besteht. Diese Bedingung besteht auch bei
Erlöschen oder Abänderung der Baubewilligung für das neue Bauvorhaben
fort.