Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Grenzwertverordnung
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: Auf Grund des § 21 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl.Nr. 114/1993, wird verordnet:
Paragraf: § 004
Kurztext: § 4
Text: (1) Wird bei einem bestehenden Gewerbebetrieb, der sich in einem
Gebiet gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 - 6 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994
befindet, in dem er auf Grund der Bestimmungen oder auf Grund einer
Änderung der Widmung nicht mehr errichtet werden dürfte, eine
bewilligungspflichtige Baumaßnahme vorgenommen, so darf die Summe der
vom Altbestand und der geplanten Baumaßnahme verursachten Immissionen
sowohl an der (eigenen) Grundstücksgrenze als auch anschließend an
der ungünstigsten Stelle des Einwirkungsbereiches die in den §§ 2
und 3 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
(2) Werden die in den §§ 2 und 3 festgelegten Grenzwerte bereits
durch den bestehenden konsensgemäß betriebenen Gewerbebetrieb
überschritten, so ist eine gemäß § 24 O.ö. Bauordnung 1994
bewilligungspflichtige Baumaßnahme nur dann zulässig, wenn die nur
von der geplanten Baumaßnahme verursachten Immissionen die in den
§§ 2 und 3 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten und wenn die
Summe der vom Altbestand und der geplanten baulichen Maßnahme
verursachten Immissionen den bisherigen Ist-Wert nicht überschreitet.
(3) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Werte
ist erforderlichenfalls durch Auflagen, die sich auch auf zusätzliche
Immissionsschutzmaßnahmen beim konsensgemäß betriebenen Altbestand
des Gewerbebetriebes erstrecken können, sicherzustellen.