Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Baupolizeigesetzes
00 Art IV Kundmachung über die Wiederverlautbarung
001 Begriffsbestimmungen
002 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
003 Anzeigepflichtige Maßnahmen
004 Unterlagen bei Bewilligungsansuchen
005 Pläne und technische Beschreibung
006 Duldung technischer Vorarbeiten
007 Parteien
007a Bautechnische Nachbarrechte
008 Ermittlungsverfahren
008a Übergangene Nachbarn
008b Begutachtung durch den Gestaltungsbeirat
009 Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen
010 Vereinfachtes Verfahren
011 Zur Ausführung baulicher Maßnahmen befugte Persone
012 Beginn der Ausführung einer baulichen Maßnahme
013 Rücksichten bei der Ausführung baulicher Maßnahmen
014 Duldung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
015 Überprüfung der Ausführung der baulichen Maßnahme
016 Folgen nicht bewilligter Maßnahmen
017 Vollendung der baulichen Maßnahme
017a Energieausweis von Bauten
017b Energieausweisdatenbank
018 Orientierungsnummern
019 Instandhaltung und Benützung baulicher Anlagen
019a Wiederkehrende Überprüfungen
019b Inspektion über die Energieeffizienz
020 Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen
020 Aufsicht über den Bauzustand baulicher Anlagen ...
021 Besondere Bestimmungen für baupolizeiliche
021 Bestimmungen für Beseitigungs- und Abbruchaufträge
022 Behörden
023 Strafbestimmungen
024 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
024a Ohne TItel
024b Ohne TItel
025 Umsetzungshinweis
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baupolizeigesetz 1997
Abschnitt: Paragrafen des Baupolizeigesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 013
Kurztext: Rücksichten bei der Ausführung baulicher Maßnahmen
Text: (1) Bei der Ausführung baulicher Maßnahmen dürfen
Maschinen, Werkzeuge und Material nur solcher Art und in einer
solchen Weise verwendet werden, daß der von der Baustelle
ausgehende Baulärm, soweit dies mit technisch zumutbaren Mitteln
vermieden werden kann, keine Gefahren, erheblichen Nachteile
oder erheblichen Belästigungen bewirkt. Die Landesregierung kann
unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Gesundheit, des
Fremdenverkehrs, des Kurortewesens und der Art und Dichte der
Besiedlung nach den Erkenntnissen der Wissenschaften und
technischen Möglichkeiten durch Verordnungen jene Lärmgrößen
festlegen, die von einzelnen, auf Baustellen verwendeten
Maschinen sowie von der gesamten Baustelle aus nicht
überschritten werden dürfen.

(2) Wenn es aus öffentlichen Interessen, insbesondere den
in Abs 1 genannten Anforderungen sowie jenen des Straßenverkehrs,
geboten erscheint, kann die Baubehörde im notwendigen Umfang
Zeiten bestimmen, innerhalb welcher die baulichen Maßnahme
überhaupt nicht oder nur eingeschränkt ausgeführt werden darf.

(3) Soweit es bei baulichen Maßnahmen, insbesondere bei
solchen an öffentlichen Verkehrsflächen, erforderlich erscheint,
hat die Baubehörde nach Anhörung jener Behörden, deren
Wirkungsbereich durch die beabsichtigte Ausführung der baulichen
Maßnahmen mitberührt wird, unbeschadet der hiefür in Betracht
kommenden anderen Rechtsvorschriften, die notwendigen
Vorkehrungen dafür zu treffen, daß durch die Ausführung der
baulichen Maßnahme eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit
von Menschen, eine Beschädigung von Sachen sowie eine
nachteilige Beeinflussung der Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs möglichst hintangehalten wird. Diese
Vorkehrungen können insbesondere in bestimmten Anordnungen über
die Errichtung, Ausgestaltung und Entfernung von
Baustelleneinrichtungen, Gerüsten, die Einrichtung von
Ersatzgehsteigen für Fußgänger und von Abplankungen sowie über
eine ausreichende Kennzeichnung von Gefahrenstellen
einschließlich ihrer Beleuchtung sowie über die Entfernung oder
Lagerung von Abbruchmaterial und die Lagerung von Baustoffen
bestehen.

(4) Anordnungen gemäß Abs 2 und 3 können mit der
Baubewilligung verbunden oder hievon gesondert erlassen werden.

(5) Bei anderen als den mit baulichen Maßnahmen
verbundenen, in Abs 3 genannten, Baustelleneinrichtungen, für
die gemäß § 2 Abs 2 eine Bewilligungspflicht entfällt, kann die
Baubehörde die erforderlichen Anordnungen zur Hintanhaltung einer
Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der
Beschädigung von Sachen sowie zur ordnungsgemäßen Beseitigung
durch Bescheid erlassen.