Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Änderungsverlauf
Paragrafen des Gesetzes
001 Anliegerleistungen
002 Straßenbeleuchtung
003 Kostentragung für die Straßenbeleuchtung
004 Gehsteige
005 Ausstattung von Gehsteigen
006 Kostentragung für Gehsteige
007 Bestehende Gehsteige
008 Beschädigung von Gehsteigen
009 Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabl...
010 Hauptkanäl
011 Kostentragung für Hauptkanäle
011a § 11a
012 Anschlußbeitrag bei Hauptkanälen
013 Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
013a (entfallen)
014 Behörden und Verfahren
015 Einschränkung des Anwendungsbereiches
016 Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
017 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und...
018 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
019 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 001
Kurztext: Anliegerleistungen
Text: (1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen,
Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer
Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu
leisten.
(2) Die Beiträge sind Gemeindeabgaben. Sie sind von der
Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere
Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem
Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891
ABGB).
(3) Die Erhaltung dieser Einrichtungen obliegt der
Gemeinde auf ihre Kosten. Die abgabenrechtlichen Vorschriften
über die Einhebung von Gebühren für die Benützung solcher
Gemeindeeinrichtungen, insbesondere das Benützungsgebührengesetz,
werden hiedurch nicht berührt.
(4) Für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 sind
zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf
denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem
Bebauungsgrundlagengesetz, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre.
Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der
Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie
der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil
nicht ausgeschlossen wird. Die Feststellung von Durchschnittspreisen
für die Beitragsberechnung kann auch für zurückliegende Zeiträume
vorgenommen werden.
(5) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des
Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang
der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen des
bürgerlichen Rechts (§§ 801 und 802 ABGB).
(6) Für die Zahlungsschulden haftet auf dem Grundstück ein
gesetzliches Pfandrecht.

Anmerkung
Änderungen: LGBl. Nr. 61/1982