Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
011 Ortsbildschutzgebiet
012 Schutz der Bauten
013 Neubauten
014 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
015 Beschränkungen für andere Anlagen und Grundfl...
016 Ortsbildbesichtigung
017 Evidenz des Baubestandes
018 Sachverständigenkommission
019 Aufgaben der Sachverständigenkommission
020 Befugnisse der Sachverständigenkommission
021 Förderung
022 Art und Umfang der Förderung
023 Förderung auf Grund Rechtsanspruches
024 Freie Förderung
025 Verfahren
026 Zusicherung einer freien Förderung
027 Landesbeitrag
028 Pflichten des Förderungswerbers
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
VI. Behörden und Strafen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt: 
Paragraf: § 024
Kurztext: Freie Förderung
Text: (1) Die Gemeinde kann die Erhaltung von Bauten, welche für das
charakteristische Gepräge des geschützten Ortsbildes von
Bedeutung sind, über den Umfang des § 23 hinaus fördern.

(2) Einer Erhaltung gemäß Abs 1 sind solche Maßnahmen
gleichgestellt, die Beeinträchtigungen beheben, die durch
frühere Umgestaltungen von Bauten für das geschützte Ortsbild,
die äußere Gestalt oder das Ansehen des Baues oder dessen
sonstigen baulichen Bestand eingetreten sind.

(3) Die freie Förderung soll in erster Linie Maßnahmen erfassen,
die auf das geschützte Ortsbild unmittelbare Auswirkungen haben,
sodann bei anderen Maßnahmen vorerst solche, die der Herstellung
oder Erhaltung der Übereinstimmung zwischen der äußeren Gestalt
sowie dem äußeren Ansehen und dem sonstigen baulichen Bestand
dienen. Weiters soll darauf Bedacht genommen werden, dass eine
möglichst umfassende Sanierung ermöglicht und ein Zustand
erreicht wird, der für die künftige Erhaltung des Baues
insbesondere in seiner für das geschützte Ortsbild maßgebenden
Erscheinung Gewähr bietet. Eine im Einzelfall gegebene
wirtschaftliche Unmöglichkeit, die Erhaltungsmaßnahme ohne freie
Förderung vorzunehmen, kann bei deren Gewährung berücksichtigt
werden. Diesfalls ist auch die kostendeckende Förderung möglich.

(4) Voraussetzung für eine kostendeckende freie Förderung ist,
dass der Förderungswerber die auf Grund anderer Regelungen in
Betracht kommenden Förderungsmöglichkeiten ausschöpft, wenn
nicht besondere Hindernisse dafür bestehen (Ablehnung eines
Ansuchens um solche Förderungen udgl).