Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
011 Ortsbildschutzgebiet
012 Schutz der Bauten
013 Neubauten
014 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
015 Beschränkungen für andere Anlagen und Grundfl...
016 Ortsbildbesichtigung
017 Evidenz des Baubestandes
018 Sachverständigenkommission
019 Aufgaben der Sachverständigenkommission
020 Befugnisse der Sachverständigenkommission
021 Förderung
022 Art und Umfang der Förderung
023 Förderung auf Grund Rechtsanspruches
024 Freie Förderung
025 Verfahren
026 Zusicherung einer freien Förderung
027 Landesbeitrag
028 Pflichten des Förderungswerbers
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
VI. Behörden und Strafen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt: 
Paragraf: § 019
Kurztext: Aufgaben der Sachverständigenkommission
Text: (1) Vor der Erlassung eines Bescheides in Vollziehung der
Bestimmungen dieses Gesetzesabschnittes hat die Behörde ein
Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen. Das Gleiche
gilt bei der Erlassung von Verordnungen zur Festlegung von
Bebauungsgrundlagen. Die Sachverständigenkommission ist weiters
der Ortsbildbesichtigung beizuziehen und zur Beurteilung der
Frage, ob und durch welche Maßnahmen Mehrkosten (§ 23)
verursacht werden und ob die Voraussetzungen für die freie
Förderung (§§ 24 und 26) zutreffen, zu hören. Das Gutachten ist
der Behörde so rasch wie möglich, tunlichst aber innerhalb von
zwei Monaten zu erstatten. Ist dies nicht möglich, ist jeweils
nach Ablauf eines solchen Zeitraumes der Behörde unter Angabe
der Verzögerungsgründe über den Stand der Angelegenheit zu
berichten. Die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der
Sachverständigenkommission besteht nicht bei
Beseitigungsaufträgen nach § 16 Abs 3 und 4 BauPolG. Die
Landesregierung hat von der Begutachtung durch die
Sachverständigenkommission durch Verordnung ferner jene
Angelegenheiten auszunehmen, bei denen eine fachliche
Begutachtung unter dem Blickwinkel des Ortsbildschutzes im
Regelfall nicht erforderlich erscheint, wenn die
Sachverständigenkommission durch sie zeitlich so in Anspruch
genommen wäre, dass die Erfüllung der wichtigen sonstigen
Aufgaben beeinträchtigt sein könnte. Auch eine solche
Angelegenheit kann jedoch von der Behörde, wenn diese ihr
besondere Bedeutung zumisst, der Sachverständigenkommission mit
einer Begründung zur Begutachtung vorgelegt werden.

(2) In Angelegenheiten, in denen die Sachverständigenkommission
mit der Begutachtung befasst ist oder befasst werden kann (Abs
1), soll sie, soweit möglich, zu Vorstellungen und Vorschlägen
auch beratend tätig werden.

(3) Bescheide, die unter Außerachtlassung der Vorschrift des Abs
1 erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG). Die Aufhebung solcher Bescheide
kann, wenn es sich um im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
erlassene Bescheide handelt, auch durch die Aufsichtsbehörde in
Ausübung des Aufsichtsrechtes erfolgen.