Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
011 Ortsbildschutzgebiet
012 Schutz der Bauten
013 Neubauten
014 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
015 Beschränkungen für andere Anlagen und Grundfl...
016 Ortsbildbesichtigung
017 Evidenz des Baubestandes
018 Sachverständigenkommission
019 Aufgaben der Sachverständigenkommission
020 Befugnisse der Sachverständigenkommission
021 Förderung
022 Art und Umfang der Förderung
023 Förderung auf Grund Rechtsanspruches
024 Freie Förderung
025 Verfahren
026 Zusicherung einer freien Förderung
027 Landesbeitrag
028 Pflichten des Förderungswerbers
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
VI. Behörden und Strafen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt: 
Paragraf: § 018
Kurztext: Sachverständigenkommission
Text: (1) Zur Beratung der Behörde bei der Vollziehung der
Bestimmungen dieses Abschnittes wird bei der
Bezirksverwaltungsbehörde eine Sachverständigenkommission
eingerichtet.

(2) Die Sachverständigenkommission besteht aus fünf Mitgliedern,
die vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen sind.
Als Vorsitzender der Sachverständigenkommission und als dessen
Stellvertreter für den Fall der Verhinderung ist tunlichst ein
bautechnischer Sachverständiger dieser Behörde zu berufen, als
Beisitzer ein Vertreter des Bundesdenkmalamtes sowie drei
Fachleute. Der Vertreter des Bundesdenkmalamtes wird von diesem
und einer der Fachleute von der in Betracht kommenden Gemeinde
namhaft gemacht. Für jeden Beisitzer ist für Fälle seiner
Verhinderung auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Die nicht amtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder
haben bei ihrer Bestellung dem Leiter der
Bezirksverwaltungsbehörde das Gelöbnis strengster
Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt
verbundenen Pflichten zu geloben. Auch auf diese
Sachverständigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs 1 Z 1 bis 4
AVG sinngemäß Anwendung. Die Bestellung der Beisitzer und
Ersatzmitglieder hat jeweils - unbeschadet der Möglichkeit einer
früheren Abberufung - auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen.

(3) Die Geschäfte der Sachverständigenkommission hat die
Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

(4) Die Sachverständigenkommission wird zu ihren Sitzungen vom
Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach
ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer diesem oder
dessen Stellvertreter wenigstens zwei weitere Mitglieder der
Kommission anwesend sind. Für die Beschlussfassung entscheidet
die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.

(5) Die Sachverständigenkommission kann ihren Sitzungen auch
weitere Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

(6) Die Entschädigung der Mitglieder der
Sachverständigenkommission für die Teilnahme an Sitzungen der
Kommission richtet sich nach dem Kollgialorgane-
Sitzungsentschädigungsgesetz. Als Verdienstentgang gilt dabei
für die Mitglieder der Sachverständigenkommission, die nicht
öffentlich Bedienstete sind, der sich aus dem Allgemeinen Teil
der Gebührenordnung der Ziviltechniker ergebende Satz der
einfachen Zeitgrundgebühr, ohne Aufschläge und Nebenkosten, nach
Maßgabe des mit einer Sitzung verbundenen Zeitaufwandes.