Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
011 Ortsbildschutzgebiet
012 Schutz der Bauten
013 Neubauten
014 Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
015 Beschränkungen für andere Anlagen und Grundfl...
016 Ortsbildbesichtigung
017 Evidenz des Baubestandes
018 Sachverständigenkommission
019 Aufgaben der Sachverständigenkommission
020 Befugnisse der Sachverständigenkommission
021 Förderung
022 Art und Umfang der Förderung
023 Förderung auf Grund Rechtsanspruches
024 Freie Förderung
025 Verfahren
026 Zusicherung einer freien Förderung
027 Landesbeitrag
028 Pflichten des Förderungswerbers
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
VI. Behörden und Strafen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt: 
Paragraf: § 017
Kurztext: Evidenz des Baubestandes
Text: (1) Über die im Ortsbildschutzgebiet gelegenen Bauten hat die
Gemeinde eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen.

(2) Die Evidenz besteht aus der Kartei, der Aktensammlung und
dem Planoperat.

(3) Die Kartei ist nach örtlichen Gesichtspunkten (Straßenzüge,
fortlaufende Orientierungsnummern udgl) geordnet anzulegen und
hat für jeden im Ortsbildschutzgebiet gelegenen Bau zumindest
folgende Merkmale zu enthalten: Evidenzzahl des Baues,
Straßenbezeichnung, Orientierungsnummer, Hausnamen,
Katastralgemeinde, Grundbuchseinlage der Liegenschaft und
Anführung der zu dieser im Ortsbildschutzbereich gehörigen
Bauflächen und Grundstücke, Angabe, ob und hinsichtlich welcher
Teile der Bau unter Denkmalschutz steht.

(4) Die für jeden Bau anzulegende Aktensammlung hat alle den
Ortsbildschutz berührenden wichtigen behördlichen Verfügungen
und Entscheidungen, ferner einen Lageplan, aus dem die Situation
und Umgebung des Baues ersichtlich ist, zu umfassen. Die auf
Grund landesgesetzlicher Bestimmungen erlassenen einschlägigen
Bescheide sind der die Evidenz führenden Stelle zu übermitteln.

(5) Das Planoperat besteht aus den Katasterplanunterlagen
(Katastermappenblätter möglichst im Maßstab 1 : 1.000 und
Feldskizzen) über das gesamte Ortsbildschutzgebiet und den
Fassadenplänen, die Straßenzüge oder Teile davon darstellen,
soweit solche Pläne ausgearbeitet und der Gemeinde erreichbar
sind. Diese Unterlagen sind nach Möglichkeit von der Gemeinde
laufend zu ergänzen.

(6) Zur Anlegung der Evidenz ist den Organen und Beauftragten
der Gemeinden die erforderliche Bestandsaufnahme unentgeltlich
zu gestatten und im nötigen Umfang daran mitzuwirken.