Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
004 Anzeigepflicht
005 Berechtigung, Untersagung
006 Ankündigungsanlagen
007 Dauer der Berechtigung
008 Entfernung von Ankündigungen und Ankündigungs...
009 Ausnahmen
010 Antennentragmastenanlagen
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
VI. Behörden und Strafen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
Inhalt: 
Paragraf: § 009
Kurztext: Ausnahmen
Text: (1) Die Anzeigepflicht gemäß § 4 bzw die Bewilligungspflicht gemäß § 6 gelten nicht für:

1. Ankündigungen auf bewilligten Ankündigungsanlagen während der Berechtigungsdauer nach § 7;

2. die am Standort der Geschäfts- oder Betriebsstätte angebrachte Bezeichnung dieser, wenn sie das übliche Maß nicht überschreitet, von der gebräuchlichen Form nicht abweicht und nicht als Steckschild ausgebildet ist;

3. die übliche Werbung in Geschäftsauslagen, Schaufenstern und Vitrinen;

4. Ankündigungen (Wahlwerbungen) für Wahlen des Bundespräsidenten, Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, Wahlen des Bürgermeisters und Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu Wahlzeiten, Ankündigungen (Werbungen) im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen während der Dauer der Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Verfahren;

5. baubewilligungspflichtige Ankündigungen und Ankündigungsanlagen; im baupolizeilichen Verfahren sind diesbezüglich die Belange des Ortsbildschutzes im Sinn dieses Abschnittes wahrzunehmen;

6. Ankündigungen, die im Schutzgebiet nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und den dazu ergangenen Verordnungen nicht baubewilligungspflichtig sind.

(2) Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Ankündigungen und Ankündigungsanlagen, von denen nicht zu erwarten ist, dass durch ihre Anbringung bzw Errichtung das Ortsbild gestört oder verunstaltet wird, durch Verordnung von der Anzeigepflicht gemäß § 4 bzw der Bewilligungspflicht gemäß § 6 ausnehmen. Die einzelnen Arten von Ankündigungen bzw Ankündigungsanlagen sind dabei durch Angaben über ihre Beschaffenheit (zB Größe, Form, Farbe, Material) oder auch durch sonstige Voraussetzungen ihrer Anbringung (zB Ort, Dauer) näher zu bestimmen.

(3) § 8 findet auf Ankündigungen im Sinn des Abs 1 Z 2, 3, 5 und 6 keine Anwendung.