Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
004 Anzeigepflicht
005 Berechtigung, Untersagung
006 Ankündigungsanlagen
007 Dauer der Berechtigung
008 Entfernung von Ankündigungen und Ankündigungs...
009 Ausnahmen
010 Antennentragmastenanlagen
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
VI. Behörden und Strafen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
Inhalt: 
Paragraf: § 004
Kurztext: Anzeigepflicht
Text: (1) Die Anbringung jeder Art von privaten, im Ortsbild in
Erscheinung tretenden Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie die
nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist der
Behörde vorher anzuzeigen. Als geringfügig ist eine solche
Änderung anzusehen, die die Auswirkung der Ankündigung auf das
Ortsbild nicht ändert.

(2) Zur Erstattung der Anzeige ist verpflichtet, wer die
Anbringung der Ankündigung unmittelbar veranlasst. In der
Anzeige ist die beabsichtigte Ankündigung anhand von Plänen
darzustellen und sind Ort, Größe, Art, Inhalt, Form, Farbgebung,
Material und Dauer der Ankündigung anzugeben. Bei der
Ankündigung von Veranstaltungen mit überwiegend örtlicher
Bedeutung genügt die Vorlage des Plakates und die genaue
Bezeichnung der Ankündigungsorte.

(3) Die Behörde kann, wenn es zur Beurteilung des Vorhabens
erforderlich erscheint, die Vorlage von Schaubildern und Fotos
verlangen.