Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
003 Grobe Beeinträchtigungen des Ortsbildes
III. Abschnitt - Ankündigungen zu Reklamezwecken
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
VI. Behörden und Strafen
VII. Wirksamkeitsbeginn und Übergangs­bestimmungen
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: 
Paragraf: § 003
Kurztext: Grobe Beeinträchtigungen des Ortsbildes
Text: (1) Die Behörde hat die Verhinderung und - im Rahmen des
wirtschaftlich Zumutbaren - die Abstellung grober
Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu veranlassen.

(2) Für Bauten und sonstige bauliche Anlagen gilt Abs 1 nur
insoweit, als die Beeinträchtigung in einer Verwahrlosung
besteht.

(3) Auf Anlagen, die im öffentlichen Interesse auf Grund einer
nach landesgesetzlichen Vorschriften erteilten Bewilligung
bestehen oder für die nur bundesgesetzliche Regelungen in
Betracht kommen, findet Abs 1 keine Anwendung.

(4) Zur Behebung der Beeinträchtigung ist deren Veranlasser
verpflichtet. Als solcher gilt auch der Eigentümer
(Nutzungsberechtigte) des Grundstückes, wenn er um die Maßnahme
gewusst und sie geduldet hat oder wenn er deren Behebung durch
die Gemeinde nicht zustimmt. Kann ein Veranlasser nicht
ermittelt werden, obliegt die Behebung der Beeinträchtigung der
Gemeinde, welcher daraus ein Anspruch gegen den Veranlasser auf
Ersatz des Aufwandes erwächst.