Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungs­anlagen
III. Errichtung und Ausstattung und Betrieb
IV. Emissionsgrenzwerte
V. Brenn- und Kraftstoffe
VI. Überprüfungen
023 Pflichten der Verfügungsberechtigten
024 Überprüfung
025 einfache Überprüfung
026 umfassende Überprüfung
026a Kontinuierliche Eigenüberwachung
027 Außerordentliche Überprüfung
028 Energieeffizienz-Inspektion
029 Mängelbehebung
030 Überwachung
VII. Prüfberechtigte
VIII. Schlussbestimmungen
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt: VI. Überprüfungen
Inhalt: 6. Abschnitt
Paragraf: § 030
Kurztext: Überwachung
Text: (1) Die Überwachungsstelle hat die Durchführung der Überprüfungen gemäß § 25 zu kontrollieren. Sie kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung des Fangs das Brennstofflager in Bezug auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe in Augenschein nehmen.

(2) Die Überwachungsstelle hat die Behörde unverzüglich zu informieren,



1.

wenn keine Überprüfung durchgeführt worden ist oder diese länger als zulässig zurückliegt und die Verfügungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb von zwei Monaten keinen Nachweis über die Durchführung der erforderlichen Überprüfung vorlegen;


2.

wenn die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind;


3.

wenn unzulässige Brenn- oder Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verfeuerns in einer Heizungsanlage vorbereitet sind;


4.

bei Gefahr im Verzug.


(3) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gemäß Abs 2 deren Abstellung aufzutragen oder den zur Veranlassung der Missstände sonst zuständigen Stellen Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 29 Abs 3 ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen; ebenso, wenn bei Kleinfeuerungsanlagen die Grenzwerte gemäß dem Abschnitt 2 nicht eingehalten werden und eine neuerliche umfassende Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führt.

(4) Die Behörde hat auch bei außerhalb von Überprüfungen festgestellten Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung deren Abstellung durch entsprechende Anordnungen aufzutragen. Brennstoffe, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung in bestimmten Feuerungsanlagen nicht verfeuert werden dürfen, augenscheinlich aber zum Zweck des Verfeuerns in einer solchen vorbereitet sind, sind vom Verfügungsberechtigten auf Auftrag der Gemeinde nachweislich sachgerecht zu entsorgen.