Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungs­anlagen
III. Errichtung und Ausstattung und Betrieb
IV. Emissionsgrenzwerte
V. Brenn- und Kraftstoffe
VI. Überprüfungen
023 Pflichten der Verfügungsberechtigten
024 Überprüfung
025 einfache Überprüfung
026 umfassende Überprüfung
026a Kontinuierliche Eigenüberwachung
027 Außerordentliche Überprüfung
028 Energieeffizienz-Inspektion
029 Mängelbehebung
030 Überwachung
VII. Prüfberechtigte
VIII. Schlussbestimmungen
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt: VI. Überprüfungen
Inhalt: 6. Abschnitt
Paragraf: § 028
Kurztext: Energieeffizienz-Inspektion
Text: (1) Feuerungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW, die ausschließlich oder überwiegend der Beheizung von Räumen und/oder der Warmwasserbereitung dienen, sind zumindest alle 10 Jahre einer Energieeffizienz-Inspektion gemäß den Regeln der Technik zu unterziehen.

(2) Im Rahmen dieser Inspektion muss zumindest geprüft werden, ob
1. die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 % überdimensioniert ist,

2. die Umwälzpumpe für die Heizungsanlage, soweit diese vor dem 1. Jänner 2013 errichtet worden ist, zumindest die Energieeffizienzklasse A aufweist und

3. die Wärmeverteilung elektronisch gesteuert wird.

Die Prüfung der Dimensionierung gemäß der Z 1 braucht nicht wiederholt zu werden, wenn seit der letzten Inspektion keine Änderungen an der Heizungsanlage vorgenommen worden oder hinsichtlich des Wärmebedarfs des Baus eingetreten sind. Eine der Inspektion gleichwertige Überprüfung (wie zB Energieausweis für einen Neubau) ist anzuerkennen.

(3) Eine Inspektion entfällt:
1. bei Heizungsanlagen für Nichtwohngebäude, wenn diese mit einem System der Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet sind, welches die Anforderungen des Art 14 Abs 4 der Richtlinie (EU) 2018/844 erfüllt;

2. bei Heizungsanlagen für Wohngebäude, wenn diese ausgestattet sind mit

a) einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer, Mieter oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

b) einer wirksamen Steuerungsfunktion zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

(4) Der Inspektionsbericht ist in der Heizungsanlagendatenbank (§ 12 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen) zu erfassen.