Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungs­anlagen
III. Errichtung und Ausstattung und Betrieb
012 Errichtung
013 Anforderungen
014 Ausstattungen
015 Messöffnungen
016 Betrieb
IV. Emissionsgrenzwerte
V. Brenn- und Kraftstoffe
VI. Überprüfungen
VII. Prüfberechtigte
VIII. Schlussbestimmungen
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt: III. Errichtung und Ausstattung und Betrieb
Inhalt: 3. Abschnitt
Errichtung, Ausstattung und Betrieb
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf: § 013
Kurztext: Anforderungen
Text: Für die Errichtung und den Austausch von Heizungsanlagen gelten folgende Anforderungen:
1.
Heizgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe bis 400 kW Nennwärmeleistung und Heizgeräte für feste Brennstoffe bis 500 kW Nennwärmeleistung dürfen erstmalig nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnittes und die einschlägigen EU-Verordnungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Prüfbericht gemäß § 7) vorliegt. Bei einem Austausch eines wesentlichen Bauteils ist sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Anforderungen des 4. Abschnitts eingehalten werden können.

2.
Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen. Die Dimensionierung von Pufferspeichern hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen. Für eine bessere Regelbarkeit sind die Pufferspeicher mit mindestens zwei Temperaturfühlern, einer im oberen und einer im unteren Bereich, auszustatten.

3.
Die Dimensionierung der Feuerungsanlage hat unter Berücksichtigung von vorhandenen Zweitwärmeerzeugern (Solaranlage, Kachelofen udgl) und Pufferspeichern zu erfolgen:
a)
bei der Errichtung neuer Bauten nach den Werten des Energieausweises,
b)
in allen anderen Fällen nach den Regeln der Technik.

4.
Öl- und Gaszentralheizgeräte müssen bei der Errichtung neuer Bauten mit Brennwerttechnik ausgestattet und so eingestellt sein, dass diese möglichst oft im Brennwertbereich betrieben werden. Außerdem muss die Ausführung raumluftunabhängig erfolgen und die Rücklauftemperatur aus dem Wärmeverteilungssystem unter 40 °C liegen. Beim Austausch von Öl- und Gaszentralheizgeräten ist die Errichtung einer Brennwertanlage sowie einer raumluftunabhängigen Ausführung zu prüfen.

5.
Rohrleitungen zur Wärmeverteilung, Armaturen sowie Wärme- und Pufferspeicher sind nach den Regeln der Technik mit einer Wärmedämmung zu versehen.

6.
Radiatoren und Flächenheizungen sind bei der Errichtung neuer Bauten mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen (zB Thermostatventile) zur raumweisen Temperaturregelung auszustatten. Außerdem sind die Wasservolumensströme an den Wärmebedarf der Räume anzupassen.