Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Allgemeines zur Verordnung
Anlagen
I. Allgemeine Bestimmungen
001 Gegenstand
002 Begriffsbestimmungen
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungs­anlagen
III. Errichtung und Ausstattung und Betrieb
IV. Emissionsgrenzwerte
V. Brenn- und Kraftstoffe
VI. Überprüfungen
VII. Prüfberechtigte
VIII. Schlussbestimmungen
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: Auf Grund der §§ 3, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 2 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, des § 19b des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, und des § 30 Abs. 8 bis 10 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 002
Kurztext: Begriffsbestimmungen
Text: Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:

1. Abgase: die in der Feuerung bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;

2. Abgasverlust: jene auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Abgasen ungenutzt abgeführt wird;

3. bestimmungsgemäßer Betrieb: jener Betrieb, der gemäß technischer Dokumentation für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehen ist;

3a. Betriebsstunden: den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage oder ein Blockheizkraftwerk in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne An- und Abfahrtszeiten;

4. Blockheizkraftwerk (BHKW): eine stationäre Verbrennungskraftmaschine zur gleichzeitigen Bereitstellung von elektrischem Strom und Wärme;

4a. Brennstoffe (Kraftstoffe): alle festen, flüssigen und oder gasförmigen brennbaren Stoffe;

5. Brennstoffwärmeleistung (BWL): jene einer Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführte, auf den Heizwert des Brennstoffes bezogene durchschnittliche Wärmemenge je Zeiteinheit, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist;

6. Brennwertgerät: Heizgerät, in dem unter normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Kesselwassertemperaturen der im Abgas enthaltene Wasserdampf kondensiert, damit die latente Wärme des Wasserdampfes für Heizzwecke genutzt wird;

7. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;

8. Einzelraumheizgerät: Heizgerät zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (zB Kaminöfen, Kachelöfen, Herde);

8a. Emissionen: die Ableitung von Stoffen aus einer Feuerungsanlage oder einem Blockheizkraftwerk in die Luft;

8b. Erdgas: natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumenprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen;

9. Feuerungsanlage: Anlage bestehend aus Heizgerät, Abgasanlage, allfälligen Verbindungsstücken und angeschlossenen oder nachgeschalteten Abgasreinigungsanlagen, in der Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden; bei Außenwandgeräten sind die Abgasanlage bzw allfällige Verbindungsstücke Teil des Heizgerätes;

10. Gebäudegesamtheizlast: Summe aus Raumheizlast und Warmwasserheizlast;

11. Heizgerät: ein Gerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern, mit dem Nutzwärme (Raumwärme oder Warmwasser) erzeugt wird (wie zB Einzelraumheizgeräte, Raumheizgeräte und Warmwasserbereiter);

12. Heizungsanlage: Gesamtheit der Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen (Feuerungsanlage oder Blockheizkraftwerk, Wärmeverteilungs- und Abgabesystem);

13. Heizungsanlagendatenbank: Datenbank zum Zweck der elektronischen Erfassung und Überprüfung von Heizungsanlagen im Land Salzburg, aufrufbar im Internet unter der Adresse https://heizung.energieausweise.net;

14. Heizwert (Hi): Wärmemenge, die bei der vollständigen Verbrennung von 1 kg festem oder flüssigem Brennstoff oder 1 m³ gasförmigem Brennstoff im Normzustand frei wird, wenn das bei der Verbrennung gebildete Wasser dampfförmig vorhanden ist und die Verbrennungsprodukte auf 25° C zurückgeführt werden;

15. Herd: Heizgerät, das die Funktionen eines Einzelraumheizgerätes und einer Kochmulde und/oder eines Ofens zur Zubereitung von Speisen kombiniert;

16. Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Heizgeräts im Inland zum Zweck der Verteilung oder Verwendung;

17. Nennlast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei Nennwärmeleistung;

18. Nennwärmeleistung (Pn, NWL): die höchste für den Betrieb der Feuerungsanlage vorgesehene Wärmeleistung;

19. NMHC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff, abzüglich des Anteils an Methan;

20. NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2);

21. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;

22. ortsfest gesetzte Öfen und Herde: Einzelraumheizgeräte, die nicht werkseitig montiert werden oder nicht als vorgefertigte Komponenten oder Teile von demselben Hersteller zur Montage vor Ort geliefert werden (zB Kachelofen);

23. Raumheizgerät: Heizgerät, mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern, das eine wasserbetriebene Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt;

24. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung in Feuerungsanlagen stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);

25. Serie: Summe baugleich hergestellter Heizgeräte eines Herstellers mit unterschiedlicher Nennwärmeleistung;

26. SO2-Emission: die Emission von Schwefeldioxid;

27. Staub-Emission: die Emission von Partikeln unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind;

28. Teillast: der Betrieb der Feuerungsanlage bei einer Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;

29. Überwachungsstelle:
a) bei fanggebundenen Anlagen: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der vom Verfügungsberechtigten mit dem Reinigen, Kehren und Überprüfen des Rauch- oder Abgasfangs beauftragt ist;
b) bei nicht fanggebundenen Anlagen: derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, dem vom Verfügungsberechtigten die Errichtung, der Einbau oder der Austausch der Anlage gemeldet worden ist;

29a. Verbrennungskraftmaschine: alle Arten von Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, einschließlich Gas-, Diesel- und Zweistoffmotoren; dabei bedeutet der Begriff
a) Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht; darunter fallen Gasturbinen mit offenem Kreislauf, kombinierte Gas- und Dampfturbinen sowie Gasturbinen mit Kraft-Wärme-Kopplung, alle jeweils mit oder ohne Zusatzfeuerung;
b) Gasmotor: ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs;
c) Dieselmotor: ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs;
d) Zweistoffmotor: ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;

30. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Anlage nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;

31. Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Anlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden darf;

32. Wärmeerzeuger: jener Teil eines Heizgerätes, in dem mittels Verbrennung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird (Feuerstätte);

33. Warmwasserbereiter: Heizgerät bestehend aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern zur direkten Erwärmung von Wasser (Vorratswasserheizer und Durchlauferhitzer);

34. wesentliche Änderung: Änderungen an der Anlage, die eine erhebliche Veränderung der Emissionen und/oder der Abgasverluste bewirken (zB Austausch des Brenners, Brennstoffwechsel);

35. Wirkungsgrad in %: Verhältnis von Nutzenergie zur Aufwandenergie;

36. Zentralheizungsanlage: Anlage, die zumindest aus einem oder mehreren Raumheizgeräten, einem Wärmeverteilungssystem (flüssiger Wärmeträger) und einem Wärmeabgabesystem mit dem Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder von Gebäudeteilen besteht;

37. zugelassene Stelle: eine akkreditierte Prüf- und/oder Inspektionsstelle einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfangs der Akkreditierung.