Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes
002 Begriffsbestimmungen
003 Sicherheitserfordernisse
004 Gleichwertigkeit
005 Bewilligungs- und meldepflichtige Gasanlagen
006 Bewilligungsverfahren
007 Bewilligung
008 Erlöschen der Bewilligung
009 Abweichungen von der Bewilligung, nachträgliche...
010 Abnahme, Inbetriebnahme
011 Wiederkehrende Prüfungen
012 Befugnisse der Behörde
013 Rechte und Pflichten der Gasverteilerunternehmen
014 Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen
015 Behörde
016 Strafbestimmungen
017 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gassicherheitsgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 012
Kurztext: Befugnisse der Behörde
Text: (1) Die Behörde kann Gasanlagen jederzeit auf die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage
erlassenen Verordnungen und Bescheide überprüfen. Eine
Überprüfung ist vorzunehmen, wenn die Behörde über das Vorliegen
von Mängeln gemäß § 11 Abs 2 bzw § 13 Abs 2 verständigt worden
ist. Die Betreiber der Gasanlagen oder die sonst darüber
Verfügungsberechtigten haben zu diesem Zweck den Organen der
Behörde im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und
Räumen zu gewähren und jede Auskunft zu erteilen, deren Kenntnis
zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) Wenn eine Überprüfung ergibt, dass sich eine Gasanlage nicht
in einem den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf dessen
Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide entsprechenden
Zustand befindet, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage oder
dem sonst darüber Verfügungsberechtigten die Behebung der Mängel
innerhalb angemessener, vier Wochen nicht übersteigender Frist
aufzutragen.

(3) Bei infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der
Beschaffenheit der Gasanlage unmittelbar drohender Gefahr hat
die Behörde auf Gefahr und Kosten des Betreibers der Gasanlage
oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu
treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Diese
Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden.
Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die
getroffene Maßnahme weggefallen ist.

(4) Wenn eine Überprüfung ergibt, dass für eine
bewilligungspflichtige Gasanlage keine Bewilligung vorliegt, hat
die Behörde dem Betreiber der Anlage oder dem sonst darüber
Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Anlage innerhalb
angemessener Frist aufzutragen, wenn nicht innerhalb einer von
der Behörde festgesetzten Frist ein Ansuchen um Erteilung der
Bewilligung eingebracht wird oder die Gasanlage nicht
bewilligungsfähig ist.