Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes
002 Begriffsbestimmungen
003 Sicherheitserfordernisse
004 Gleichwertigkeit
005 Bewilligungs- und meldepflichtige Gasanlagen
006 Bewilligungsverfahren
007 Bewilligung
008 Erlöschen der Bewilligung
009 Abweichungen von der Bewilligung, nachträgliche...
010 Abnahme, Inbetriebnahme
011 Wiederkehrende Prüfungen
012 Befugnisse der Behörde
013 Rechte und Pflichten der Gasverteilerunternehmen
014 Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen
015 Behörde
016 Strafbestimmungen
017 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gassicherheitsgesetz
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Begriffsbestimmungen
Text: Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Gasanlagen: Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und
Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgasführung;
2. Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum
Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder
Waschzwecken verwendet werden und die mit brennbaren Gasen
und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von
nicht mehr als 105°C betrieben werden; als Gasgeräte gelten
auch Gas-Gebläsebrenner und zugehörige Wärmetauscher;
3. brennbares Gas: jeder Körper, der bei einem Druck von 1 bar
und einer Temperatur von 15° C einen gasförmigen
Aggregatzustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr
entzündet werden kann. Das sind insbesondere:
a) Erdgasaustauschgase der ersten Gasfamilie,
b) die zur Versorgung über Leitungen (Rohrnetze) abgegebenen
Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas),
c) die Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan
und Butan und deren Gemische),
d) die Deponiegase und
e) die Biogase;
4. Normzustand: der Zustand des Gases bei einem Druck von
1.013,25 mbar und einer Temperatur von 0° C;
5. Gasverteilerunternehmen (GVU): ein Unternehmen, das befugt
ist, brennbare Gase über Leitungen (Rohrnetze) an andere
abzugeben;
6. Norm-Kubikmeter (m3 NZ): ein Kubikmeter Gas im Normzustand;
7. Schutzzone: der Bereich um die Gasanlage oder Teile
derselben, der einerseits dem Schutz von Personen und Sachen
und andererseits dem Schutz der Gasanlage dient;
8. Sicherheitsabstände: jene Abstände, die zu benachbarten
Anlagen oder Bauten zur Vermeidung einer gegenseitigen
Gefährdung einzuhalten sind;
9. Stand der Technik: der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand
fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen
und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und
erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder
Betriebsweisen heranzuziehen.