Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Fassung:
LGBl. Nr. 39/2010
Zuletzt:
LGBl Nr 29/2018
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
§ 004
Kurztext:
§ 4
Text:
(1) Von der Vorlage einzelner der vorstehend genannten
Unterlagen kann Abstand genommen werden, wenn dies nach der Lage
des Falles zur Beurteilung, ob es sich um ein
Zweitwohnungsvorhaben handelt, nicht erforderlich ist; dies ist
insbesondere der Fall, wenn die Größe oder Art des Bauvorhabens
die Ausführung eines Zweitwohnungsvorhabens ausschließt.
(2) Die Behörde kann bei Ansuchen um die baubehördliche
Bewilligung von Bauführungen die Vorlage bestimmter weiterer
Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur
Beurteilung, ob es sich um ein Zweitwohnungsvorhaben handelt,
erforderlich ist. Als solche Unterlagen kommen z.B. die
Darstellung der Finanzierung im Zusammenhalt mit der Gestaltung
der künftigen Eigentums- und Benützungsverhältnisse, die Angabe,
ob und welche öffentlichen Förderungsmittel für das Bauvorhaben
in Anspruch genommen werden sollen und des Vorliegens der
Voraussetzungen hiefür, sowie, wenn besondere Umstände dies
verlangen, auch die Vorlage von Belegen wie z.B. von Verträgen,
die gewährleisten, daß die vorgesehene Benützung nicht nur
zeitweiliger oder vorübergehender Natur sein wird, in Betracht.