Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Änderungsverlauf
Paragrafen der Verordnung
001 § 1
002 § 2
003 § 3
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Abschnitt: Paragrafen der Verordnung
Inhalt: 
Auf Grund des § 46 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf: § 002
Kurztext: § 2
Text: Bei Einholung
der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme gemäß § 74 Abs 1 ROG 2009
hat die Gemeinde dem maßgeblichen Beschluß
der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Stadt Salzburg) den
gesamten Verwaltungsakt mit den zur Beurteilung des Vorhabens
erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere:
1. die im § 1 festgelegten Unterlagen;
2. ein Gutachten hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens
mit dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren
grundsätzlichen Planungsabsicht;
3. Gutachten über die Eignung des Grundstückes zur Bebauung, wenn
dieses im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen,
Murgängen, Steinschlag u. dgl. liegt oder sonstige ungünstige
natürliche Gegebenheiten vorherrschen;
4. ein umwelttechnisches Gutachten, wenn dies zur Beurteilung der
zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung
durch Emissionen, Fahrzeugverkehr u.dgl. erforderlich ist;
5. Unterlagen über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit
öffentlichen Interessen, wenn das Grundstück in einem gemäß
§ 43 ROG 2009kenntlich zu machenden Bereich liegt;
6. die Stellungnahme der Anrainer zum Ansuchen;
7. der Nachweis über die ortsübliche Kundmachung des Ansuchens
und
8. die hiezu vorgebrachten Anregungen und sonstigen Vorbringen.