Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Überörtliche Raumordnung
III. Örtliche Raumordnung
015 Aufgabe
016 Privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Baulandsich...
017 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
018 Flächenwidmungsplan
019 Vorbehaltsflächen
020 Form und Kundmachung des Flächenwidmungsplanes
021 Bauland
022 Widmungen im Bauland
023 Sonderwidmungen im Bauland
024 Geschäftsbauten
025 Aufschließungsbeitrag im Bauland
026 Höhe, Berechnung und ...
027 Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag
028 Erhaltungsbeitrag im Bauland
029 Verkehrsflächen
030 Grünland
030a Sonderausweisung für Funkanlagen,*
030b Sonderbestimmungen für Dauerkleingärten
031 Bebauungsplan
032 Inhalt des Bebauungsplanes
033 Verfahren in der Gemeinde
034 Aufsichtsverfahren und Kundmachung
035 Vereinbarungen über Planungskosten
036 Änderung des Flächenwidmungsplanes*
037 Wirkung des Flächenwidmungsplanes
037a Widmungsneutrale Bauwerke
037b Neuplanungsgebiete
038 Entschädigung
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Oö. Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt: III. Örtliche Raumordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 020
Kurztext: Form und Kundmachung des Flächenwidmungsplanes
Text: (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu regeln, wie der Flächenwidmungsplan zu gestalten und zu gliedern ist, welche Planzeichen und Materialien zu verwenden sind, welchen Maßstab die zeichnerischen Darstellungen aufzuweisen haben und wie Ersichtlichmachungen darzustellen sind. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass für einen bestimmten Bereich an der Gemeindegrenze die Widmungen der Flächenwidmungsteile bzw. die wesentlichen Inhalte der örtlichen Entwicklungskonzepte der Nachbargemeinden darzustellen sind. Dazu sind die benachbarten Gemeinden entsprechend zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 125/2020)

(2) Nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans ist die öffentliche Einsicht beim Gemeindeamt (Magistrat) zu ermöglichen. Dabei hat ein Übersichtsplan samt einem Verzeichnis der Änderungen den jeweils letzten Stand des Flächenwidmungsplanes auszuweisen. Diesem Übersichtsplan sowie dem Verzeichnis kommt keine rechtliche Wirkung zu. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(3) Die Gemeinde hat den Flächenwidmungsplan alle fünfzehn Jahre grundlegend zu überprüfen (§ 33 Abs. 1). Innerhalb dieses Zeitraums ist der Flächenwidmungsteil zumindest einmal zu überarbeiten oder in seiner aktuellen Fassung als Verordnung neu kundzumachen. Letzterenfalls gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 bis 5. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan nicht der letzten Fassung entspricht oder die festgelegten Planungen des Bundes und des Landes unvollständig oder fehlerhaft sind. (Anm: LGBl.Nr. 125/2020)

(Anm: LGBl.Nr. 69/2015)