Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Überörtliche Raumordnung
008 Aufgabe
009 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
010 Raumordnungskataster
011 Raumordnungsprogramme
012 Änderung
013 Verfahren
014 Wirkung
III. Örtliche Raumordnung
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt: II. Überörtliche Raumordnung
Inhalt: 
Paragraf: § 011
Kurztext: Raumordnungsprogramme
Text: (1) Die Umsetzung der Raumordnungsziele und -grundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung erfolgt durch Raumordnungsprogramme (Verordnungen) der Landesregierung. Sie haben die angestrebten Ziele der Raumordnung und die zu ihrer Erreichung notwendigen Maßnahmen näher festzulegen.

(2) Raumordnungsprogramme können für das gesamte Landesgebiet (Landesraumordnungsprogramme) oder für Landesteile (regionale Raumordnungsprogramme) sowie für Sachbereiche der Raumordnung (Raumordnungsprogramme für Sachbereiche) erlassen werden.

(3) Regionale Raumordnungsprogramme haben die räumlich-funktionelle Entwicklung des Planungsraumes darzustellen und insbesondere Folgendes festzulegen:
1. die räumlich-funktionellen Entwicklungsziele;
2. Vorrangflächen für spezifische Nutzungsansprüche im Bauland und Grünland von überörtlicher Bedeutung.
(Anm: LGBl.Nr. 69/2015)

(3a) In Raumordnungsprogrammen kann insbesondere festgelegt werden, dass bestimmte Grundflächen - unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz - der Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen oder überörtlicher Verkehrswege vorzubehalten sind. (Anm: LGBl.Nr. 69/2015)

(4) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Raumordnungsprogrammen
1. festgelegte Planungen des Bundes zu berücksichtigen und
2. auf Planungen benachbarter Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger soweit Bedacht zu nehmen, als dies mit dem Regelungszweck des Raumordnungsprogrammes vereinbar ist.

(5) Festgelegte Planungen des Bundes sind in den Raumordnungsprogrammen ersichtlich zu machen.

(6) Bis zur Erlassung von Raumordnungsprogrammen können für bestimmte Gebiete einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung durch Verordnung der Landesregierung umschrieben werden. Die Verordnung hat auch die zur Erreichung der umschriebenen Ziele erforderlichen Maßnahmen zu enthalten.

(6a) Langen bei der Landesregierung Anregungen auf Erlassung oder Änderung eines Raumordnungsprogramms oder einer Verordnung gemäß Abs. 6 ein, hat diese binnen zwölf Monaten eine mit Gründen versehene Information über den Stand des Verfahrens zu geben und spätestens nach 24 Monaten entweder das Raumordnungsprogramm oder die Verordnung gemäß Abs. 6 zu erlassen oder eine mit Gründen versehene Mitteilung zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 115/2005)

(7) Beim Amt der Landesregierung sowie beim Gemeindeamt (Magistrat) der betroffenen Gemeinden (Städte) ist die öffentliche Einsicht in Raumordnungsprogramme sowie Verordnungen gemäß Abs. 6 zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)