Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Aufzugsgesetz 1998
Aufzugsverordnung 2010
Bauordnung 1994
Bautechnikgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2013
Betriebstypenverordnung 2016
Einheitssatz-Verordnung 2011
Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsverordnung 2006
Gasverordnung
Grenzwertverordnung
Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
Grundverkehrsgesetz 1994
Heizkessel-Verordnung
Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
Klimaanlagenverordnung
Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Notifikationsgesetz 2017
Planzeichen­verordnung für Bebauungspläne
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
Raumordnungsgesetz 1994
Allgemeines zum Gesetz
Artikel
I. Allgemeine Bestimmungen
001 Begriff und Abgrenzung
002 Raumordnungsziele und -grundsätze
003 Wirkung der Raumordnungsziele und -grundsätze
004 Regionalverbände
005 Organisation der Regionalverbände
006 Interkommunale Raumentwicklungskonzepte
007 Kompetenzzentrum für Regionalentwicklung
II. Überörtliche Raumordnung
III. Örtliche Raumordnung
IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz - Ukraine
Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
Unterbringungs-SicherstellungsVO - Ukraine
Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
Vorbehaltsgebiete-Verordnung
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Raumordnungsgesetz 1994
Abschnitt: I. Allgemeine Bestimmungen
Inhalt: 
Paragraf: § 005
Kurztext: Organisation der Regionalverbände
Text: (1) Ein Regionalverband besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien;
2. den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der in der Region liegenden Gemeinden;
3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich;
4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich;
5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich;
6. den Bezirkshauptleuten jener Bezirke, bei denen eine oder mehrere Gemeinden in der Region liegen.
(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind von der jeweils in Betracht kommenden Institution zu entsenden; sie hat dies dem jeweiligen Regionalverband schriftlich mitzuteilen. Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ist in gleicher Weise die entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Scheidet ein Mitglied aus, ist die frei gewordene Stelle neu zu besetzen.
(3) Die Mitgliedschaft zum Regionalverband ist ein Ehrenamt.
(4) Der Regionalverband kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(5) Die Landesregierung kann das Nähere über die Organisation und Geschäftsführung der Regionalverbände durch Verordnung regeln (Geschäftsordnung der Regionalverbände).

(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)