Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
Artikel
I. Beschränkungen für d. Änderung von Grundstücken
II. Bauplatzerklärung
012 Allgemeines
012a Selbständige Bauplatzerklärung
013 Ansuchen
014 Entscheidung über das Ansuchen
015 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
016 Tragung der Kosten der Straßenherstellung
017 Nachträgliche Kostenersätze
018 Verkehrsflächen in Bezug auf Grundabtretung
019 Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verk
020 Fälligkeit der Verpflichtungen des Grundeigentümer
021 Haftungsbestimmungen
022 Erlöschen der Eigenschaft einer Grundfläche als Ba
023 Rückgängigmachung von Grundabtretungen
024 Änderung eines Bauplatzes
024a Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebau.-Grndl.
III. Lage der Bauten im Bauplatz
IV. Baubehörde
V. Übergangsbestimmungen
VI. Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes und Aufhebung
VII. novellierter Bestimmungen & Übergangsbestimm.
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt: II. Bauplatzerklärung
Inhalt: 2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf: § 016
Kurztext: Tragung der Kosten der Straßenherstellung
Text: (1) Die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen
Verkehrsflächen im Sinne des § 15 hat die Gemeinde in einer unter
Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen
Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden
Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zu leisten.
(2) Der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die
Bauplatzerklärung bezieht, hat mit seinem Beitrag zu ersetzen:
1. die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der
Verkehrsfläche und
2. die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der
erforderlichen Entwässerungsanlagen
jeweils innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 Abs 2 bis 4
die Verpflichtung zu Grundabtretungen ohne Entschädigung oder
zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer
Personen besteht. Die Beitragsberechnung erfolgt auf der
Grundlage der tatsächlichen Kosten oder auf Grundlage
durchschnittlicher Kosten, wenn die Gemeindevertretung (in der
Stadt Salzburg der Gemeinderat) den Preis für diese
Herstellungen bei Verkehrsflächen im Gemeindegebiet je m² durch
Verordnung festgestellt hat. Werden diese Kosten im Fall des
§ 15 Abs 1 dritter Satz über die Mitte der Verkehrsfläche hinaus
getragen und tritt später die im § 15 Abs 4 erster Satz
beschriebene Änderung ein, hat der Grundeigentümer Anspruch auf
Ersatz der für die jenseits der Mitte der Verkehrsfläche
aufgelaufenen Kosten. § 15 Abs 4 zweiter Satz ist auf diesen
Ersatzanspruch anzuwenden. Die von der Gemeinde erbrachte
Leistung ist dieser vom Eigentümer der an der anderen Seite der
Verkehrsfläche liegenden Grundflächen in dem Ausmaß zu ersetzen,
das der Grundabtretungsverpflichtung ohne Entschädigung
entspricht.
(3) Zur Sicherung der den Grundeigentümer gemäß Abs. 2
treffenden Kostenbeiträge hat dieser auf Verlangen der Gemeinde
eine im vorhinein von ihr festzusetzende, die ganzen Kosten oder
einen bestimmten Teil dieser Kosten deckende Vorauszahlung bei
der Gemeinde zu erlegen oder die Einverleibung des Pfandrechtes
zugunsten der Gemeinde für eine im vorhinein von ihr zu
bestimmende Summe auf der als Bauplatz erklärten Grundfläche auf
seine Kosten zuzugestehen; eine erlegte Vorauszahlung ist im
Zeitpunkt ihrer Abrechnung in dem Verhältnis anzurechnen, das im
Zeitpunkt ihrer Erlegung zwischen ihr und den ganzen Kosten
bestanden hat.
(4) Die Gemeinde hat dem zur Leistung des Kostenbeitrages
Verpflichteten auf seinen Antrag zu bewilligen, dass er unter
Aufsicht der Gemeinde den Unterbau der Verkehrsfläche selbst
herstellt, wenn sichergestellt erscheint, dass diese Herstellung
den Bedingungen des Abs 1 erster Satz entspricht. In diesem Fall
ist der Kostenbeitrag nur für die Herstellung der Straßendecke
und der erforderlichen Entwässerungsanlagen zu leisten, wofür
auf die gleiche Weise wie für den Kostenbeitrag gemäß Abs 2 der
Preis je m² festzustellen ist.