Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
01. Abschnitt
02. Abschnitt
03. Abschnitt
04. Abschnitt
05. Abschnitt
06. Abschnitt
07. Abschnitt
08. Abschnitt
09. Abschnitt
59 Schutz des Orts- und Straßenbildes
60 Antennentragmasten
61 Duldung öffentlicher Einrichtungen
10. Abschnitt
11. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
Abschnitt: 09. Abschnitt
Inhalt: 9. Abschnitt
Paragraf: § 61
Kurztext: Duldung öffentlicher Einrichtungen
Text: (1) Die Eigentümer von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Anbringung, die Änderung, die Erhaltung und Instandsetzung, den Austausch und die Entfernung
a) von Einrichtungen zur Beleuchtung von öffentlichen Verkehrsflächen sowie
b) von Tafeln und Zeichen zum Hinweis auf Versorgungsleitungen, Kanalisationsanlagen und dergleichen
auf dem Grundstück bzw. der baulichen Anlage ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, wenn auf öffentlichem Gut kein geeigneter Platz zur Anbringung dieser Einrichtungen vorhanden ist.

(2) Die Einrichtungen sind so anzubringen, dass die Benützung des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage nicht wesentlich erschwert wird. Im Übrigen sind Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 so durchzuführen, dass die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke oder baulichen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so gering wie möglich beeinträchtigt werden.

(3) Die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ist dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

(4) Erfordern Bau-, Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen die Entfernung von Einrichtungen im Sinn des Abs. 1, so hat der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte dem Begünstigten diesen Umstand unter Angabe der zu entfernenden Einrichtungen, der beabsichtigten Maßnahmen und des voraussichtlichen Arbeitsbeginns mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Der Begünstigte hat die Einrichtungen bis zum angegebenen Arbeitsbeginn zu entfernen oder der Entfernung durch den Eigentümer des Grundstückes oder der baulichen Anlage oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zuzustimmen. Andernfalls ist dieser zur Entfernung der Einrichtungen berechtigt. Für die Wiederanbringung der Einrichtungen gelten die Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(5) Bei Streitigkeiten über die sich aus den Abs. 1 bis 4 ergebenden Rechte und Pflichten entscheidet die Behörde auf Antrag eines Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.

(6) Schäden, die durch Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 unvermeidlich entstehen, sind vom Begünstigten zu beheben oder dem Geschädigten zu ersetzen. Über Streitigkeiten darüber entscheiden die ordentlichen Gerichte.