Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
01. Abschnitt
02. Abschnitt
03. Abschnitt
04. Abschnitt
05. Abschnitt
06. Abschnitt
07. Abschnitt
08. Abschnitt
53 Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
54 Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für*
55 Vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum*
55a COVID-19; Ausweichräumlichkeiten für Schulen,*
56 Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren
57 Behördliche Entfernung von Werbeeinrichtungen
58 Aufschüttungen, Abgrabungen
09. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
Abschnitt: 08. Abschnitt
Inhalt: Sonstige Vorhaben
Paragraf: § 58
Kurztext: Aufschüttungen, Abgrabungen
Text: (1) Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen, auf Vorbehaltsflächen und innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung oder Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 30 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) Steht eine Aufschüttung oder Abgrabung nach Abs. 1 im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeige im Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligung für die Aufschüttung oder Abgrabung angesucht werden. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit der Aufschüttung oder Abgrabung in der Baubewilligung zu entscheiden.

(3) Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung ist unzulässig, wenn die Aufschüttung oder Abgrabung im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen der Sicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Festigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspricht. In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m (§ 6 Abs. 1) darf das ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch die Höhenlage bestimmte Geländeniveau durch eine Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu. Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung ist weiters unzulässig, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde, innerhalb geschlossener Ortschaften ferner, wenn das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.

(4) Die Behörde hat die angezeigte Aufschüttung oder Abgrabung zu prüfen. Für die Untersagung, die Zustimmung unter Auflagen oder Bedingungen und die Zulässigkeit der Ausführung ist § 56 Abs. 4 und 5 anzuwenden. Im Übrigen gilt § 38 Abs. 1 und 6, § 39, § 40, § 41, § 42 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 43, § 44 Abs. 3 bis 6, § 47 Abs. 1 zweiter Satz, 2, 4 und 5 sowie § 48 Abs. 2 sinngemäß.

(5) Wurde eine anzeigepflichtige Aufschüttung oder Abgrabung ohne die erforderliche Anzeige durchgeführt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Aufschüttung oder Abgrabung nach Abs. 4 untersagt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn durch die Aufschüttung oder Abgrabung das ursprüngliche Geländeniveau in einem gegenüber der Anzeige größeren Ausmaß verändert oder die Aufschüttung oder Abgrabung sonst erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. Dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Geländezustandes aufgetragen werden.