Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
01. Abschnitt
02. Abschnitt
03. Abschnitt
04. Abschnitt
05. Abschnitt
06. Abschnitt
07. Abschnitt
08. Abschnitt
53 Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
54 Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für*
55 Vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum*
55a COVID-19; Ausweichräumlichkeiten für Schulen,*
56 Werbeeinrichtungen, Zulässigkeit und Verfahren
57 Behördliche Entfernung von Werbeeinrichtungen
58 Aufschüttungen, Abgrabungen
09. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
Abschnitt: 08. Abschnitt
Inhalt: Sonstige Vorhaben
Paragraf: § 55a
Kurztext: COVID-19; Ausweichräumlichkeiten für Schulen,*
Text: *medizinische Versorgungseinrichtungen

(1) Während der Dauer der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse bedarf die Verwendung bereits bestehender Gebäude, Räume oder anderer Liegenschaften für Schulzwecke weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, soweit und solange dies im Interesse der Eindämmung des Infektionsgeschehens in der Schule zur Aufrechterhaltung und Entflechtung des Schulbetriebes geboten ist.

(2) Eine Verwendung von Gebäuden, Räumen oder anderen Liegenschaften für Schulzwecke nach Abs. 1 ist der Behörde binnen einer Woche ab der Verwendung anzuzeigen. Ebenso ist die Beendigung der Verwendung anzuzeigen. Die Verwendung ist zulässig, wenn durch einen hochbautechnischen Sachverständigen bestätigt wird, dass den Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 lit. a und b hinreichend entsprochen wird.

(3) Die Behörde kann mit Bescheid
a) Auflagen oder Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Erfüllung der Erfordernisse nach Abs. 2 erforderlich ist,
b) die Verwendung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht (mehr) vorliegen oder die Erfordernisse nach Abs. 2 nicht (mehr) erfüllt sind.

(4) Wird infolge der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse die vorübergehende Bereitstellung von baulichen Anlagen für medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige, insbesondere für Screeningstraßen und Notspitäler, erforderlich, so gelten die Bestimmungen des § 54 Abs. 2 bis 12 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Trägers der Betreuungseinrichtung das Land Tirol bzw. ein von ihm mit dem Betrieb betrauter Rechtsträger tritt und die für Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung bestehenden Personengrenzen nach Abs. 2 und Abs. 3 lit. b nicht anzuwenden sind.