Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
Artikel
I. Beschränkungen für d. Änderung von Grundstücken
II. Bauplatzerklärung
012 Allgemeines
012a Selbständige Bauplatzerklärung
013 Ansuchen
014 Entscheidung über das Ansuchen
015 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
016 Tragung der Kosten der Straßenherstellung
017 Nachträgliche Kostenersätze
018 Verkehrsflächen in Bezug auf Grundabtretung
019 Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verk
020 Fälligkeit der Verpflichtungen des Grundeigentümer
021 Haftungsbestimmungen
022 Erlöschen der Eigenschaft einer Grundfläche als Ba
023 Rückgängigmachung von Grundabtretungen
024 Änderung eines Bauplatzes
024a Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebau.-Grndl.
III. Lage der Bauten im Bauplatz
IV. Baubehörde
V. Übergangsbestimmungen
VI. Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes und Aufhebung
VII. novellierter Bestimmungen & Übergangsbestimm.
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt: II. Bauplatzerklärung
Inhalt: 2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf: § 015
Kurztext: Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
Text: (1) Im Fall einer Bauplatzerklärung hat der Grundeigentümer die
Grundflächen, die zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für
die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher
Verkehrsflächen benötigt werden, in der durch die
Straßenfluchtlinien bestimmten Breite der Verkehrsfläche an die
Gemeinde abzutreten. Begrenzt die Verkehrsfläche die
Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, und
sind auch die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden
Grundflächen nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan oder
Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für die Bebauung vorgesehen,
trifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur
Mitte der Verkehrsfläche oder, wenn sich die Grundfläche über
die Mitte hinaus erstreckt, auch über die Mitte hinaus. Begrenzt
die Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die
Bauplatzerklärung bezieht, sind aber die an der anderen Seite
der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach dem bestehenden
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder auch sonst für eine
Bebauung nicht vorgesehen, trifft den Eigentümer der Grundfläche
die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche.

(2) Dem Grundeigentümer gebührt dafür eine von der Gemeinde zu
leistende angemessene Entschädigung, soweit die Abtretung nicht
auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Grundeigentümers
liegt. Wenn die Breite der Verkehrsfläche durch die
Straßenfluchtlinien nicht geringer bestimmt ist, ist ein solches
Interesse für eine Breite der Verkehrsfläche von 7,50 m als
gegeben anzunehmen, wenn nicht im Hinblick auf die beabsichtigte
Nutzung des Bauplatzes für dessen Aufschließung eine größere
Breite erforderlich ist. Diese größere, ohne Entschädigung
abzutretende Breite ist im Bebauungsplan oder ersatzweise in der
Bauplatzerklärung gesondert festzulegen.

(3) Haben die Eigentümer der beiderseits der Verkehrsfläche
liegenden, für eine Bebauung vorgesehenen Grundflächen nicht im
gleichen Umfang Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten, hat
der Eigentümer der kleineren Abtretungsfläche der Gemeinde die
von ihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu ersetzen, in
dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung gemäß Abs 1
zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten gewesen
wären.

(4) Werden im Fall des Abs 1 dritter Satz die an der anderen
Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen zu einem
späteren Zeitpunkt auf Grund einer Änderung im
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für
eine Bebauung vorgesehen, hat der Eigentümer der Grundfläche der
Gemeinde die von ihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu
ersetzen, in dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung
gemäß Abs 1 zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung
abzutreten gewesen wären. Der Ersatz ist in der Höhe zu leisten,
die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Entschädigung nach
dem von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" amtlich
letztverlautbarten Verbraucherpreisindex ergibt.

(5) Die Gemeinde hat die grundbücherliche Durchführung der
Grundabtretung binnen Jahresfrist ab Eintritt der Rechtskraft
der Bauplatzerklärung zu veranlassen. Die Kosten dafür sind von
der Gemeinde zu tragen.

(6) Mit dem Eigentumsübergang an die Gemeinde erlöschen die auf
den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen
Rechte.