Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
01. Abschnitt
02. Abschnitt
03. Abschnitt
04. Abschnitt
18 Allgemeine bautechnische Erfordernisse
19 Verwendung von Bauprodukten
20 Technische Bauvorschriften
21 Erfordernisse der Gesamtenergieeffizienz
22 Ausnahmen von den Erfordernissen*
23 Erstellung, Inhalt und Registrierung*
24 Befugnis zur Ausstellung von*
25 Aushang von Energieausweisen
26 Energieausweisdatenbank
27 Örtliche Bauvorschriften und Vorschriften*
05. Abschnitt
06. Abschnitt
07. Abschnitt
08. Abschnitt
09. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
Abschnitt: 04. Abschnitt
Inhalt: Bauvorschriften
Paragraf: § 23
Kurztext: Erstellung, Inhalt und Registrierung*
Text: *von Energieausweisen

(1) Ein Energieausweis ist zu erstellen:
a) bei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;
b) bei größeren Renovierungen von Gebäuden;
c) bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden;
d) für Gebäude, in denen mehr als 250 m² der konditionierten Brutto-Grundfläche von Behörden genutzt werden und die regelmäßig von einer großen Anzahl an Personen aufgesucht werden.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. c genügt es, wenn der Energieausweis für den von der Baumaßnahme betroffenen Teil erstellt wird.

(3) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 21 Abs. 2 dritter Satz und § 22 lit. b bis f.

(4) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
a) die maßgebenden Grundstücks- und Adressdaten;
b) die maßgebenden Gebäude- und Klimadaten und Energiekennzahlen;
c) das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;
d) den Namen und die Unterschrift des Ausstellers.

(5) Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Abs. 1 lit. d alle zehn Jahre zu erneuern.

(6) Die Aussteller von Energieausweisen haben die von ihnen nach diesem Gesetz erstellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2018, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Die Aussteller von Energieausweisen sind im Umfang des § 1 Abs. 4 Z 2 und 5 und § 7 Abs. 2 Z 7 des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Energieausweisen zu erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.