Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
01. Abschnitt
02. Abschnitt
03 Bauplatzeignung
04 Anordnung baulicher Anlagen gegenüber*
05 Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
06 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen*
07 Bauhöhe
08 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge
09 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge*
10 Ladestationen für Elektrofahrzeuge
11 Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
12 Kinderspielplätze, Nebeneinrichtungen
13 Versorgung in Notzeiten
03. Abschnitt
04. Abschnitt
05. Abschnitt
06. Abschnitt
07. Abschnitt
08. Abschnitt
09. Abschnitt
10. Abschnitt
11. Abschnitt
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
Abschnitt: 02. Abschnitt
Inhalt: Bebauungsbestimmungen
Paragraf: § 11
Kurztext: Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
Text: (1) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass im Fall
a) des Neubaus von Gebäuden und der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sowie
b) des Zu- und Umbaus von Gebäuden, der sonstigen Änderung von Gebäuden, der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen oder Stellflächen für Fahrräder entsteht,
außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Stellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl oder Stellflächen für Fahrräder in ausreichender Größe geschaffen werden müssen.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 können unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse, auf die Art und die Größe der baulichen Anlage, bei Gebäuden auch unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck, nähere Bestimmungen getroffen werden über:
a) die Arten von baulichen Anlagen, für die Stellplätze oder Stellflächen für Fahrräder geschaffen werden müssen,
b) die Mindestanzahl an Stellplätzen oder die Mindestgröße der Stellfläche für Fahrräder und
c) die Ausgestaltung der Stellplätze oder der Stellflächen für Fahrräder; dabei kann auch bestimmt werden, dass die Stellplätze oder Stellflächen mit Ausnahme der für die Besucher der betreffenden baulichen Anlage vorgesehenen Stellplätze bzw. Stellflächen ganz oder teilweise in Räumen untergebracht sein müssen und dass ein bestimmter Teil der Stellplätze bzw. Stellflächen für die Besucher der betreffenden baulichen Anlage zugänglich sein muss.

(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden.

(4) Die Mindestanzahl der zu schaffenden Stellplätze oder die Mindestgröße der zu schaffenden Stellfläche für Fahrräder ist in der Baubewilligung festzulegen. Soweit die Mindestanzahl der erforderlichen Stellplätze oder die Stellfläche in der erforderlichen Mindestgröße nicht bereits besteht oder Gegenstand eines Bauverfahrens ist, hat der Bauwerber glaubhaft zu machen, dass diese spätestens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage geschaffen wird.

(5) Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen oder Stellflächen für Fahrräder ganz oder teilweise zu befreien, wenn diese nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Stellplätzen bzw. für welchen Teil der Stellfläche die Befreiung erteilt wird.