Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
1. Allgemeines
2.Örtliches Raumordnungskonzept, Bebauungspläne
3.Elektronischer Flächenwidmungsplan
007 Zugang
008 Digitale Formate*
009 Form der Darstellung, Datenstrukturen
010 Datenübermittlung, Funktionen, Fristenlauf
011 Datensicherheit
012 Stand der Technik
4.Elektronische Kundmachung*
5.Sonderbestimmungen für die Vereinigung*
6.Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck
7.Schluss- und Übergangsbestimmungen
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Abschnitt: 3.Elektronischer Flächenwidmungsplan
Inhalt: 3. Abschnitt
Paragraf: § 009
Kurztext: Form der Darstellung, Datenstrukturen
Text: (1) Die Darstellung des Flächenwidmungsplanes im eFWP hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Die Pläne haben ein Deckblatt zu enthalten, das hinsichtlich Form und Inhalt dem jeweiligen Muster der Anlagen 2a bis 2r entspricht.
(2) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, eine Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen enthalten sein.
(3) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2016 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrundeliegenden Geodaten enthalten.
(4) Im eFWP sind die in der Anlage 4 festgelegten digitalen Datenstrukturen anzuwenden.