Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
1. Allgemeines
2.Örtliches Raumordnungskonzept, Bebauungspläne
003 Erstellung, digitale Datenstrukturen, Datenübermit
004 Form der Darstellung
005 Darstellungsmaßstäbe, Strichstärken und -muster
006 Darstellung von Änderungen
017 Vorläufige Weitergeltung des*
017 Vorläufige Weitergeltung des*
3.Elektronischer Flächenwidmungsplan
4.Elektronische Kundmachung*
5.Sonderbestimmungen für die Vereinigung*
6.Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck
7.Schluss- und Übergangsbestimmungen
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Abschnitt: 2.Örtliches Raumordnungskonzept, Bebauungspläne
Inhalt: 2. Abschnitt
Paragraf: § 005
Kurztext: Darstellungsmaßstäbe, Strichstärken und -muster
Text: (1) Die planlichen Inhalte der Bestandsaufnahme sind im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen.
(2) Das örtliche Raumordnungskonzept ist hinsichtlich der Gesamtübersicht des Gemeindegebietes im Maßstab 1:20.000 oder größer darzustellen. Ortschaften und Weiler im Gemeindegebiet sind namentlich zu bezeichnen, die Namen und die an das Gemeindegebiet anschließenden Grenzverläufe der Nachbargemeinden, gegebenenfalls auch jene der angrenzenden Staaten oder Länder, sind kenntlich zu machen. Die Bereiche der baulichen Entwicklung sind auf der Grundlage der DKM im Maßstab 1:10.000 oder größer darzustellen. Für Detailinhalte sind auch ausschnittsweise Darstellungen in größeren Maßstäben zulässig.
(3) Beim örtlichen Raumordnungskonzept sind folgende Strichstärken und –muster einzuhalten:
a)
für Abgrenzungen von Freihalteflächen und von Grundflächen, die für die Widmung als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen: höchstens 0,3 mm (durchgehend, verschiedene Farben);
b)
für Siedlungsgrenzen, Abgrenzungen von Sondernutzungsstandorten und Grenzen unterschiedlicher Festlegungen innerhalb von Siedlungsgebieten: höchstens 0,75 mm (teilweise durchgehend, teilweise strichliert, rot).
(4) Bebauungspläne sind im Maßstab 1:5.000 oder größer darzustellen, ergänzende Bebauungspläne im Maßstab 1:2.000 oder größer.
(5) Bei den Bebauungsplänen und ergänzenden Bebauungsplänen sind folgende Strichstärken und -muster einzuhalten:
a)
für Abgrenzungen verschiedener Festlegungen innerhalb eines Planungsbereichs in Bebauungsplänen außer ergänzenden Bebauungsplänen: höchstens 0,3 mm (Kettellinie, violett);
b)
für Abgrenzungen verschiedener Festlegungen innerhalb eines Planungsbereichs in ergänzenden Bebauungsplänen: höchstens 0,3 mm (Kettellinie, grau);
c)
für Straßenfluchtlinien: höchstens 1 mm (strichliert, schwarz);
d)
für Bauflucht- und Baugrenzlinien: höchstens 0,4 mm (strichpunktiert, rot).