Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
1. Allgemeines
2.Örtliches Raumordnungskonzept, Bebauungspläne
003 Erstellung, digitale Datenstrukturen, Datenübermit
004 Form der Darstellung
005 Darstellungsmaßstäbe, Strichstärken und -muster
006 Darstellung von Änderungen
017 Vorläufige Weitergeltung des*
017 Vorläufige Weitergeltung des*
3.Elektronischer Flächenwidmungsplan
4.Elektronische Kundmachung*
5.Sonderbestimmungen für die Vereinigung*
6.Flächenwidmungsplan der Stadt Innsbruck
7.Schluss- und Übergangsbestimmungen
Allgemeines zum Gesetz
Anlagen
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Abschnitt: 2.Örtliches Raumordnungskonzept, Bebauungspläne
Inhalt: 2. Abschnitt
Paragraf: § 004
Kurztext: Form der Darstellung
Text: (1) Die Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, mit Ausnahme der textlichen Festlegungen, und der Bebauungspläne hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Zusätzliche Planzeichen können aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen verwendet werden, wenn diese der besseren Erläuterung oder Veranschaulichung dienen. Die Bedeutung dieser Planzeichen ist in der jeweiligen Planzeichenerläuterung eindeutig festzulegen.
(2) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, den Maßstab in Zahlen samt einer entsprechenden Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Sofern die erforderlichen Inhalte vorhanden sind, kann die Gliederung oder Gestaltung der Angaben geändert werden. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
(3) Die Pläne sind mit einem Deckblatt zu versehen, dessen Inhalte dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen haben. Das Deckblatt hat die vom Bürgermeister unterfertigten und mit dem Gemeindesiegel versehenen Vermerke über die Auflegung(en) des Entwurfes und über die Beschlussfassung des Entwurfes durch den Gemeinderat sowie
a)
im Fall des örtlichen Raumordnungskonzeptes weiters den Genehmigungsvermerk der Landesregierung und den Vermerk über die Kundmachung nach § 66 Abs. 1 TROG 2016 und
b)
im Fall der Bebauungspläne weiters den Vermerk über die Kundmachung nach § 66 Abs. 2 TROG 2016 und nach Durchführung der Verordnungsprüfung überdies den entsprechenden Prüfvermerk der Tiroler Landesregierung
zu enthalten.
(4) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2016 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrundeliegenden Geodaten enthalten.
(5) Die Pläne sind der Landesregierung gefaltet im Format DIN A 4 mit Heftrand vorzulegen.