Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
Artikel 1, Abschnitt I
Artikel 1, Abschnitt II
Artikel 1, Abschnitt III
Artikel 1, Abschnitt IV
Artikel 1, Abschnitt V
Artikel 1, Abschnitt VI
Artikel 1, Abschnitt VII
Artikel 1, Abschnitt VIII
Artikel 1, Abschnitt IX, 1. Unterabschnitt
Artikel 1, Abschnitt IX, 2. Unterabschnitt
Artikel 1, Abschnitt X
Artikel 1, Abschnitt XI
024 Strafbestimmungen
025 Verfahrensbestimmungen
026 Beiträge zu den Verfahrenskosten
027 Umsetzung von Unionsrecht
Artikel 2: In-Kraft-Treten
Artikel 3: Notifizierung
Anhänge
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Bauproduktegesetz 2013
Abschnitt: Artikel 1, Abschnitt XI
Inhalt: Straf- und Verfahrensbestimmungen, Kosten
Paragraf: § 024
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür befugt zu sein;

2. eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, nicht entsprechend den hiefür geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes ausübt;

3. eine Leistungserklärung entgegen Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nicht erstellt, fälschlich erstellt oder nicht zur Verfügung stellt;

4. als Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin die Pflichten gemäß Art. 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verletzt;

5. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung auf dem Markt bereitstellt;

6. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen auf dem Markt bereitstellt;

7. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind;

8. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbauzeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält;

9. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann;

10. ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Bautechnischen Zulassung entspricht;

11. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen auf dem Markt bereitstellt;

12. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten;

13. ein Bauprodukt ohne den erforderlichen Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anhang II dieses Gesetzes in Verkehr bringt;

14. ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt entgegen den Bestimmungen des § 16b Abs. 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;

15. als Importeurin oder Importeur gegen die Verpflichtungen nach § 16b Abs. 2 verstößt;

16. vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen den Bestimmungen des § 16c das Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt;

17. die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen den Bestimmungen des § 16c Abs. 5 nicht zur Einsicht bereithält oder nach Aufforderung vorlegt oder die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung entgegen dem § 16c Abs. 6 nicht in deutscher Sprache abfasst;

18. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 16d eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen oder eine CE-Kennzeichnung anbringt, die nicht den Bestimmungen des § 16d Abs. 2 entspricht;

19. an einem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, entgegen § 16d Abs. 3 ein Kennzeichen anbringt, durch das Personen hinsichtlich der Bedeutung oder der Gestalt der CE-Kennzeichnung getäuscht werden könnten;

20. als Herstellerin oder Hersteller gegen die Verpflichtungen nach § 16e verstößt;

21. den in Entscheidungen getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde nicht nachkommt.

(2) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat

a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 4 mit einer Geldstrafe bis 20.000 Euro

b) in den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 21 mit einer Geldstrafe bis 50.000 Euro

zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sind Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen zu verhängen.

(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 11 und Z 13 bis 21 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.

(4) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt im Sinne des Abs. 1 Z 5 bis 11 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einem Etikett, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.

(5) Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 5 bis 12 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.

(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 5 bis 11 und Z 13 bis 21 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.