Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
Artikel 1, Abschnitt I
Artikel 1, Abschnitt II
Artikel 1, Abschnitt III
Artikel 1, Abschnitt IV
Artikel 1, Abschnitt V
Artikel 1, Abschnitt VI
Artikel 1, Abschnitt VII
Artikel 1, Abschnitt VIII
Artikel 1, Abschnitt IX, 1. Unterabschnitt
Artikel 1, Abschnitt IX, 2. Unterabschnitt
021a Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten
021b Konformitätsvermutung
021c Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
021d Freier Warenverkehr
Artikel 1, Abschnitt X
Artikel 1, Abschnitt XI
Artikel 2: In-Kraft-Treten
Artikel 3: Notifizierung
Anhänge
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Bauproduktegesetz 2013
Abschnitt: Artikel 1, Abschnitt IX, 2. Unterabschnitt
Inhalt: Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchrelevante Bauprodukte
Paragraf: § 021c
Kurztext: Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
Text: (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt, so hat sie die Herstellerin bzw. den Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin bzw. ihren oder seinen Vertreter mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt nach den Bestimmungen des Abs. 2 in Übereinstimmung mit den oben genannten Anforderungen gebracht wird.

(2) Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung versehen worden, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des VIII Abschnitts dieses Gesetzes oder den in Abs. 1 genannten Anforderungen entsprechen könnte, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid an die Herstellerin bzw. den Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin bzw. ihren oder seinen Vertreter anzuordnen, solange das Produkt den einschlägigen Bestimmungen oder Anforderungen nicht entspricht; die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme des Bauproduktes reichen. Überdies hat die Marküberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn die Herstellerin bzw. der Hersteller oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der CE-Kennzeichnung bringt.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauproduktes mit Bescheid an die Herstellerin bzw. den Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin bzw. ihren oder seinen Vertreter zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

(4) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich davon zu unterrichten. In begründeten Fällen hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen und die getroffenen Entscheidungen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen.