Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
Artikel 1, Abschnitt I
Artikel 1, Abschnitt II
Artikel 1, Abschnitt III
Artikel 1, Abschnitt IV
Artikel 1, Abschnitt V
Artikel 1, Abschnitt VI
Artikel 1, Abschnitt VII
Artikel 1, Abschnitt VIII
Artikel 1, Abschnitt IX, 1. Unterabschnitt
017 Marktüberwachungsbehörde
018 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
019 Berichtspflichten der Baubehörde
020 Verwenden von Daten
021 Kostentragung
Artikel 1, Abschnitt IX, 2. Unterabschnitt
Artikel 1, Abschnitt X
Artikel 1, Abschnitt XI
Artikel 2: In-Kraft-Treten
Artikel 3: Notifizierung
Anhänge
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Bauproduktegesetz 2013
Abschnitt: Artikel 1, Abschnitt IX, 1. Unterabschnitt
Inhalt: Allgemeine Bestimmungen

Marktüberwachung
Paragraf: § 021
Kurztext: Kostentragung
Text: (1) Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs oder der Wirtschaftsakteurin sind im Rahmen der Marktüberwachung gezogene Proben nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und sind dem Wirtschaftsakteur oder der Wirtschaftakteurin die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid aufzuerlegen.

(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid dem Einschreiter oder der Einschreiterin aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters oder der Einschreiterin verursacht wurde.