Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Allgemeines zum Gesetz
Artikel 1, Abschnitt I
Artikel 1, Abschnitt II
Artikel 1, Abschnitt III
Artikel 1, Abschnitt IV
Artikel 1, Abschnitt V
Artikel 1, Abschnitt VI
Artikel 1, Abschnitt VII
Artikel 1, Abschnitt VIII
016b Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
016c Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung
016d CE-Kennzeichnung
016e Aufklärung
018 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde
019 Berichtspflichten der Baubehörde
020 Verwenden von Daten
021 Kostentragung
Artikel 1, Abschnitt IX, 1. Unterabschnitt
Artikel 1, Abschnitt IX, 2. Unterabschnitt
Artikel 1, Abschnitt X
Artikel 1, Abschnitt XI
Artikel 2: In-Kraft-Treten
Artikel 3: Notifizierung
Anhänge
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Bauproduktegesetz 2013
Abschnitt: Artikel 1, Abschnitt VIII
Inhalt: VIII. Abschnitt

Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten
Paragraf: § 016c
Kurztext: Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung
Text: (1) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter hat sicherzustellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsmaßnahmen bewertet wird.

(2) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter hat hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen Managementsystem.

(3) Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ist eine EU-Konformitätserklärung auszustellen, mit der die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.

(4) Die EU-Konformitätserklärung hat die in Anhang VI der Richtlinie 2009/125/EG genannten Angaben zu enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen zu verweisen.

(5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.

(6) Die in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen und gemäß Abs. 5 aufzubewahren.