Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2018
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
005 Planunterlagen für bewilligungspflichtige
006 Planunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben
4. Abschnitt
Bundeseigene Gebäude, Anwendung von Verordnungen
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitzabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsfl...
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2022
Raumordnungsgesetz 2016
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Tirol: Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 202
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bauunterlagenverordnung 2020
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Form der Planunterlagen
Paragraf: § 005
Kurztext: Planunterlagen für bewilligungspflichtige
Text: Bauvorhaben

(1) Die Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt und von haltbarer Qualität sein.

(2) Die Pläne sind gefaltet im Format DIN A4 auszuführen. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von ca. 25 mm vorzusehen.

(3) Auf dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes (Titelseite) bzw. auf dem Deckblatt jeder Planunterlage müssen

a) die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens,

b) die Art der Planunterlage,

c) der Name des Bauwerbers sowie

d) der Name des Planverfassers

angegeben sein. Daneben ist der für amtliche Vermerke erforderliche freie Raum vorzusehen.

(4) Als Maßstäbe sind zu wählen:

a) für die Lagepläne 1:500 oder ein größerer Maßstab,

b) für die Grundrisse, Schnitte und Ansichten 1:100. Für bauliche Anlagen mit einem besonderen Ausmaß ist zur besseren Darstellung auch ein anderer Maßstab zulässig.

(5) Farbig darzustellen sind:

a) im Lageplan:

1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),

2. geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),

3. abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung),

4. Bauplatzgrenzen (grüne Schraffierung),

b) in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen:

1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),

2. geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),

3. abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung).