Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
039 Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
040 Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht
041 Dingliche Wirkung
042 Nichtigkeit
043 Strafbestimmungen
044 Mitwirkung der Bundespolizei
045 Übergangsbestimmungen
046 Verarbeitung personenbezogener Daten
047 Inkrafttreten
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt: 8. Abschnitt
Inhalt: Behörden, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Paragraf: § 040
Kurztext: Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht
Text: (1) Die Organe der Behörden nach diesem Gesetz sind berechtigt, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz im erforderlichen Ausmaß Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten.

(2) Die Eigentümer der Grundstücke oder baulichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben

a) das Betreten der Grundstücke oder baulichen Anlagen im Umfang des Abs. 1 zu dulden und

b) den Organen der Behörde erforderlichenfalls auf Verlangen in alle die jeweilige bauliche Anlage betreffenden schriftlichen und elektronischen Unterlagen Einsicht zu gewähren und die Herstellung von Kopien zuzulassen; sie haben weiters ihnen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Verpflichtungen bestehen nicht, sofern sie dadurch sich selbst oder eine der im § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

(3) Zur Durchsetzung der Pflicht nach Abs. 2 lit. a ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.