Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
029 Einrichtung, Zusammensetzung,*
030 Erlöschen der Mitgliedschaft
031 Aufgaben
032 Geschäftsführung
033 Geschäftsordnung
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt: 6. Abschnitt
Inhalt: Sachverständigenbeirat
Paragraf: § 030
Kurztext: Erlöschen der Mitgliedschaft
Text: (1) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
a) Tod,
b) Widerruf der Bestellung,
c) Verzicht auf die Mitgliedschaft,
d) das Mitglied nach § 29 Abs. 2 lit. b weiters durch Ausscheiden aus dem Dienststand.

(2) Die Landesregierung kann die Bestellung widerrufen, wenn ein Mitglied dreimal aufeinanderfolgend unentschuldigt den Sitzungen ferngeblieben ist. Die Bestellung der Mitglieder nach § 29 Abs. 2 lit. a und c ist weiters zu widerrufen, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Institution dies verlangt.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für die restliche Funktionsdauer unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 4 unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Das Ausscheiden eines Mitgliedes hat keine Auswirkungen auf die gesetzmäßige Zusammensetzung des Sachverständigenbeirates.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die jeweiligen Ersatzmitglieder sinngemäß.