Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
027 Wettbewerbsbedingungen
028 Durchführung, Siegerprojekt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Architekturwettbewerbe
Paragraf: § 027
Kurztext: Wettbewerbsbedingungen
Text: (1) Beabsichtigt der Projektwerber, über den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes in einer Schutzzone oder in einer Ensembleschutzzone oder über den Zu- oder Umbau eines charakteristischen Gebäudes einen Architekturwettbewerb durchzuführen, so kann er dies vor der Einbringung des Bauansuchens der Behörde mitteilen. Der Mitteilung sind eine Beschreibung, die grundsätzliche Angaben über die Lage, die Art und die Beschaffenheit des Vorhabens zu enthalten hat, sowie die in Aussicht genommenen Wettbewerbsbedingungen anzuschließen.

(2) Aufgrund der Mitteilung nach Abs. 1 hat die Behörde ein Gutachten des Sachverständigenbeirates darüber einzuholen, ob ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 stünden. Bei Ensembleschutzzonen ist zusätzlich die Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen des § 20 zu prüfen. Erachtet der Sachverständigenbeirat die Wettbewerbsbedingungen nur bei entsprechenden Änderungen oder Ergänzungen als in diesem Sinn geeignet, so sind die erforderlichen Änderungen bzw. Ergänzungen im Gutachten im Einzelnen anzuführen.

(3) Gelangt die Behörde aufgrund des Gutachtens des Sachverständigenbeirates und allfälliger weiterer Erhebungen zur Ansicht, dass ein auf der Grundlage der vorliegenden Wettbewerbsbedingungen durchgeführter Architekturwettbewerb, gegebenenfalls bei bestimmten Änderungen oder Ergänzungen der Wettbewerbsbedingungen, grundsätzlich im Einklang mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach § 19 Abs. 1 sowie nach § 18 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 stünden, bei Ensembleschutzzonen zusätzlich auch jenen nach § 20, so hat sie dies dem Projektwerber mitzuteilen.