Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
017 Bewilligungspflichtige Vorhaben in Schutzzonen*
018 Vorläufige Rechtswirkungen
019 Bewilligungsvoraussetzungen in Schutzzonen
020 Bewilligungsvoraussetzungen in Ensembleschutzzonen
021 Inhalt der Bewilligung, Erlöschen
022 Verfahren
023 Verfahrenskonzentration
024 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
025 Erhaltung von charakteristischen Gebäuden
026 Flächenwidmungspläne,
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Besondere Bestimmungen für Schutzzonen und Ensembleschutzzonen
Paragraf: § 026
Kurztext: Flächenwidmungspläne,
Text: Bebauungspläne, örtliche Bauvorschriften

(1) Bei der Erlassung und der Änderung von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften für Gebiete in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen ist auf die sich aus diesem Gesetz ergebenden Beschränkungen und überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die künftige Bebauung keine nachteiligen Auswirkungen auf das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe entstehen. Im Falle von Ensembleschutzzonen ist zusätzlich auf die umgebende Kulturlandschaft Bedacht zu nehmen.

(2) Vor der Erlassung und der Änderung solcher Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und örtlicher Bauvorschriften ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.