Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
010 Schutzzonen
011 Ensembleschutzzonen
012 Sichtzonen
013 Verfahren betreffend Schutzzonen
014 Verfahren betreffend Sichtzonen
015 Änderung und Aufhebung von Schutzzonen,
016 Form der Darstellung geschützter Zonen,
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Geschützte Zonen
Paragraf: § 015
Kurztext: Änderung und Aufhebung von Schutzzonen,
Text: Ensembleschutzzonen und Sichtzonen

(1) Verordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen sind zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der der jeweiligen Verordnung zugrundeliegenden Gegebenheiten erforderlich ist. Solche Verordnungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.

(2) Verordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen dürfen geändert oder aufgehoben werden, wenn ein wichtiger, im öffentlichen Interesse gelegener Grund hiefür vorliegt, der die mit der jeweiligen Verordnung verfolgten Schutzinteressen überwiegt.

(3) Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über Schutzzonen und Ensembleschutzzonen ist § 13, im Fall der Aufhebung mit Ausnahme des § 13 Abs. 10, anzuwenden. Abweichend vom § 13 Abs. 7 ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 für die Änderung bzw. Aufhebung der jeweiligen Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzonen nicht gegeben sind. Auf das Verfahren zur Änderung oder Aufhebung von Verordnungen über Sichtzonen ist § 14 sinngemäß anzuwenden. Jeder Änderungsplan ist mit einer laufenden Nummer zu versehen. Im aufliegenden geänderten Plan ist die Änderung dadurch kenntlich zu machen, dass der Änderungsbereich mit einer roten Linie umrandet und die laufende Nummer dort angemerkt wird.

(4) Im Fall der Aufhebung der Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone oder der Verordnung einer Gemeinde über eine Sichtzone ist diese weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Aufhebung ist unter Anführung des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates und des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ersichtlich zu machen.

(5) Unbeschadet des Abs. 1 sind Verordnungen über Schutzzonen, Ensembleschutzzonen und Sichtzonen jedenfalls alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen noch entsprechen.