Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
010 Schutzzonen
011 Ensembleschutzzonen
012 Sichtzonen
013 Verfahren betreffend Schutzzonen
014 Verfahren betreffend Sichtzonen
015 Änderung und Aufhebung von Schutzzonen,
016 Form der Darstellung geschützter Zonen,
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Geschützte Zonen
Paragraf: § 013
Kurztext: Verfahren betreffend Schutzzonen
Text: und Ensembleschutzzonen

(1) Der Entwurf einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates im Gemeindeamt, in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat, zur allgemeinen Einsichtnahme während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und weiters auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Die Kundmachung hat die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

(2) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone sind die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke von der Auflegung nach Abs. 1 schriftlich zu verständigen. Die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, kann jedoch unterbleiben. Bei Wohnanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen. Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer berühren die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht.

(3) Wird der Entwurf nach seiner Auflegung geändert, so ist dieser jedenfalls im Umfang der betreffenden Änderungen neuerlich entsprechend dem Abs. 1 aufzulegen. Dabei kann die Auflegungsfrist auf zwei Wochen herabgesetzt werden.

(4) Vor der Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen.

(5) Der Bürgermeister hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 bis 4 den Entwurf zusammen mit den eingelangten Stellungnahmen und den maßgebenden Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(6) Die Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in zweifacher Ausfertigung der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Weiters sind die maßgebenden Entscheidungsgrundlagen, die im Verfahren eingelangten Stellungnahmen, die Auszüge aus den Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderates und die Auflegungsnachweise in einfacher Ausfertigung anzuschließen. Erfolgt die Vorlage nicht vollständig, so hat die Landesregierung die Gemeinde unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzufordern, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

(7) Der betreffenden Verordnung ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen, wenn sie ungeachtet dessen, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 nicht vorliegen, erlassen worden ist.

(8) Die Entscheidung der Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Die Landesregierung hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Der Bescheid, mit dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt wird, ist der Gemeinde unter Anschluss einer mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der betreffenden Verordnung zuzustellen.

(9) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Ensembleschutzzone ist unverzüglich, längstens jedoch jeweils innerhalb einer Woche, nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. In der Kundmachung sind das Datum und die Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides anzuführen. Die Kundmachung hat weiters einen Hinweis auf die Auflegung der Verordnung zur allgemeinen Einsicht (Abs. 10) zu enthalten. Die Verordnung über die Schutzzone oder Ensembleschutzzone tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Der Beschluss des Gemeinderates ist auf der Internetseite der Gemeinde bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung.

(10) Verordnungen über Schutzzonen und Ensembleschutzzonen sind für die Dauer ihrer Geltung im Gemeindeamt, in der Stadt Innsbruck beim Stadtmagistrat, zur allgemeinen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.

(11) Schutzzonen und Ensembleschutzzonen sind in den örtlichen Raumordnungskonzepten, den Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen ersichtlich zu machen.