Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
003 Voraussetzungen, Verfahren
004 Verbot des Abbruchs charakteristischer Gebäude
005 Bewilligungspflichtige Vorhaben
006 Vorläufige Rechtswirkungen
007 Bewilligungsvoraussetzungen,
008 Widerruf
009 Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Charakteristische Gebäude
Paragraf: § 005
Kurztext: Bewilligungspflichtige Vorhaben
Text: Bei charakteristischen Gebäuden bedürfen einer Bewilligung:

a) der Zubau,

b) der Umbau und die sonstige Änderung, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden,

c) andere bauliche Maßnahmen, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes berührt wird, wie insbesondere:

1. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten, sonstigen Außenantennenanlagen und Parabolantennen,

2. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,

3. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Verblendungen und dergleichen,

4. die Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen sowie von Anlagen zur Kühlung oder Wärmegewinnung,

5. die Errichtung und die wesentliche Änderung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge,

6. der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,

7. die Instandsetzung, Änderung und Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen.