Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
003 Voraussetzungen, Verfahren
004 Verbot des Abbruchs charakteristischer Gebäude
005 Bewilligungspflichtige Vorhaben
006 Vorläufige Rechtswirkungen
007 Bewilligungsvoraussetzungen,
008 Widerruf
009 Grundbuchsrechtliche Bestimmungen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Charakteristische Gebäude
Paragraf: § 004
Kurztext: Verbot des Abbruchs charakteristischer Gebäude
Text: (1) Der Abbruch charakteristischer Gebäude ist nicht zulässig.

(2) Wird ein charakteristisches Gebäude entgegen dem Abs. 1 ganz oder teilweise abgebrochen, so hat die Behörde dem Eigentümer des Gebäudes die sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Vor der Erlassung eines solchen Auftrages ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Der Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von drei Wochen, zu erstatten. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Arbeiten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.

(3) Wurde ein charakteristisches Gebäude ganz oder teilweise abgebrochen, so hat die Behörde dem Eigentümer des ehemaligen Gebäudes die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen, soweit dies möglich ist. Vor der Erlassung eines solchen Auftrages ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. § 22 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 gilt sinngemäß.