Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
001 Ziele, Grundsätze, allgemeine Aufgaben
002 Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Allgemeine Bestimmungen
Paragraf: § 001
Kurztext: Ziele, Grundsätze, allgemeine Aufgaben
Text: (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
a) das Stadt- oder Ortsbild architektonisch qualitätsvoll zu gestalten,

b) Stadtteile, Ortsteile, Ortsräume und dazugehörige Gebäudegruppen im historisch-kulturlandschaftlichen Kontext, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, in ihrer Baustruktur, ihrer äußerlich wahrnehmbaren Bausubstanz und ihrer vielfältigen organischen Funktion zu erhalten, weiterzuentwickeln und erforderlichenfalls zu verbessern,

c) das Stadt- oder Ortsbild prägende Gebäude aus bestimmten Epochen in ihren für diese prägende Wirkung wesentlichen architektonischen Elementen zu erhalten sowie erforderlichenfalls eine bauliche Entwicklung im Nahbereich von solchen Gebäuden und von Denkmalen, die nachteilige Auswirkungen auf deren Erscheinungsbild haben könnte, hintanzuhalten,

d) charakteristische Ansichten und Stadt- oder Ortssilhouetten zu erhalten.

(2) Das Stadt- oder Ortsbild im Sinn dieses Gesetzes ist das vorwiegend durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen geprägte Erscheinungsbild von Städten, Orten oder Teilen davon. Die Ansicht auf Gebäude und bauliche Anlagen von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dergleichen aus sowie aus der Draufsicht oder aus der Luft ist Teil des Stadt- oder Ortsbildes.

(3) Bei der Verwirklichung der Ziele nach Abs. 1 ist auf die Erhaltung der historischen Architektur und ihrer Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild, auf die Schaffung einer Synthese zwischen historischer und moderner Architektur, auf die örtliche Bautradition, auf die umgebende Kulturlandschaft sowie auf die Erfordernisse der Stadt- oder Ortserneuerung Bedacht zu nehmen.

(4) Behörden nach anderen Landesgesetzen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Ziele nach den Abs. 1, 2 und 3 Bedacht zu nehmen, soweit ihnen aufgrund dieses Gesetzes nicht weitergehende Aufgaben übertragen sind.