Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Aufzugsgesetz
Aufzugsverordnung
Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Bauarchitekturverordnung
Bauordnung 1996
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung 2019 – K-BTV 2019
Bauvorschriften
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
3a. Abschnitt
043 Begriffsbestimmungen für den 3a. Abschnitt
044 Energieeinsparung und Wärmeschutz
044a Hocheffiziente alternative Systeme
044b Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
044c Gebäudetechnische Systeme
044d Energieausweis
044e Energieausweisdatenbank
044f Kontrollsystem für Energieausweise
044g Ausnahmen
044h Informationspflichten der Landesregierung
044i Verpflichtungen für Land und Gemeinden
4. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Feuerwehrgesetz 2021
Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV
Gasgesetz
Gassicherheitsverordnung
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizei­ordnung-DfVO
Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
Grundstücksteilungs­gesetz
Grundverkehrsgesetz 2002
Heizungsanlagengesetz
Heizungsanlagenverordnung
Notifikationsgesetz
Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
Ortsbildpflegegesetz 1990
Parkraum- und Straßenaufsichts­gesetz
Planzeichen­verordnung für Teilbebauungspläne
Raumordnungsgesetz 2021 – K-ROG 2021
Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023
Richtlinien-Verordnung
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Kärntner Bauvorschriften
Abschnitt: 3a. Abschnitt
Inhalt: Energieeffizienz
Paragraf: § 044a
Kurztext: Hocheffiziente alternative Systeme
Text: (1) Bei
a) Errichtung von Gebäuden,
b) größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden und
c) den nach der Kärntner Bauordnung 1996 bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von bestehenden Gebäuden, sofern dabei mindestens ein für die selbständige Nutzung bestimmter Gebäudeteil, ein solches Geschoß oder eine Wohnung geschaffen wird,
muss vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit hocheffizienter alternativer Systemen – soweit verfügbar – berücksichtigt werden.

(2) Bei größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden hat die Prüfung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung eines gesunden Raumklimas, von Brandschutz und von Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten zu erfolgen.